Die Erkältungswelle ist in vollem Gange. Häufig werden vom Arzt/von der Ärztin dann freiverkäufliche Medikamente auf einem grünen Rezept verordnet. Für den/die Patient:in bedeutet das, dass die Präparate zunächst einmal selbst gezahlt werden müssen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die Kosten erstattet zu bekommen.
Vor allem bei Erkältungen kommen grüne Rezepte gerne zum Einsatz: Auf ihnen finden sich unterstützende Therapieoptionen oder Zusatzempfehlungen des Arztes/der Ärztin, welche nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. Für den/die Patient:in dienen sie als Hilfestellung, um das empfohlene Präparat in der Apotheke zu erhalten.
Häufig ist der/die Kund:in verwundert, wenn dann der gesamte Preis gezahlt werden muss – schließlich haben sie doch ein „Rezept“. Hier gilt es zu erklären, dass es sich streng genommen nicht um ein Rezept im eigentlichen Sinne handelt. Vielmehr kann die grüne Verordnung als „Empfehlung des Arztes/der Ärztin“ gewertet werden.
Verordnet werden dürfen daher nur OTC-Arzneimittel. Eine Ausnahme stellt dar, wenn der/die Ärzt:in den grünen Vordruck anstatt eines blauen Rezeptes als Privatverordnung nutzt – dann können auch Rx-Präparate verordnet werden. Die Verwendung als Privatrezept muss jedoch sichtbar gekennzeichnet sein.
Im Gegensatz zu anderen Rezepten hat das grüne Rezept keine Gültigkeitsfrist. Außerdem darf es nach der Abgabe durch die Apotheke wieder mitgenommen werden. Viele Kund:innen nutzen es als Gedankenstütze, um die „Verordnung“ bei erneutem Bedarf wieder vorlegen zu können.
Außerdem kann das grüne Rezept von dem/der Patient:in bei der Krankenkasse eingereicht werden, um eine Kostenübernahme zu erwirken. Im unteren Teil des Formulars findet sich folgender Hinweis: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“ Einige Kassen erstatten sowohl bestimmte apothekenpflichtige als auch pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Medikamente.
Die genauen Konditionen variieren je nach Krankenkasse. In jedem Fall muss der/die Kund:in zunächst in Vorleistung gehen. Nach Einreichen der Belege können die Kosten dann erstattet werden.
Übernimmt die Krankenkasse den Betrag nicht, so können die Formulare bei der Steuererklärung als Beleg für die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ genutzt werden. Hier wird zusätzlich zum bedruckten Rezept noch eine Quittung – am besten mit Namen –benötigt, die beweist, dass das Medikament auch bezahlt wurde. Um die gesammelten Beträge dann jedoch auch steuerlich geltend machen zu können, muss eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten sein. Diese Grenzen hängen davon ab, ob man alleinstehend oder verheiratet ist und ob Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.
APOTHEKE ADHOC Debatte