Das BtM-Rezept: Gelb und besonders APOTHEKE ADHOC, 02.12.2019 13:59 Uhr
Neben den klassischen Kassen- und Privatrezepten kommen in der Apotheke vor allem Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vor. Der Apo-Tipp gibt einen Überblick und klärt über Aufbau und Formalitäten der gelben Sonderlinge auf.
BtM-Rezepte werden meist mit besonderer Sorgfältigkeit und einer gewissen Portion Respekt beliefert: Denn bei der Abgabe gibt es einige Formalitäten zu beachten, die verordneten Substanzen werden bekanntermaßen in einem verschlossenen Tresor aufbewahrt. Die Formalien sind in Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in Paragraph 9 geregelt. Ein BTM-Rezept ist gelb und besteht aus drei Teilen: Teil 3 bleibt zur Dokumentation beim Arzt, Teil 1 und 2 landen in der Apotheke und müssen entsprechend behandelt werden.
Dabei dient ein Durchschlag ebenfalls zur BtM-Dokumentation in der Apotheke, der andere Teil wird zur Abrechnung benötigt. Alle Teile müssen identisch ausgefüllt sein. Es bedarf zum einen der vollständigen Angabe der Patientendaten: Name, Adresse, Krankenkasse, IK- und Versichertennummer müssen angegeben sein. Ein BtM-Rezept ist außerdem auch in Bezug auf die Gültigkeit ein besonderes Exemplar: Denn es muss innerhalb von acht Tagen – also Ausstellungsdatum plus sieben Tage – vorgelegt werden. Danach verliert es seine Gültigkeit und muss neu ausgestellt werden.
Für die Verordnung des Arzneimittels gilt: Es muss die eindeutige Arzneimittelbezeichnung mit Name und Menge angegeben werden. Das verschriebene Arzneimittel muss zudem in Gramm, Milliliter oder Stückzahl je abgeteilter Form verordnet werden. Die Angabe „1OP“ oder der Normgrößen ist nicht zulässig. Bei der Verordnung von Pflastern muss zudem die Beladungsmenge angegeben werden. Manchmal geht diese auch schon aus der namentlichen Verordnung eindeutig und unzweifelhaft hervor – dann ist dies ausreichend und muss nicht separat erwähnt werden. Neben der korrekten und vollständigen Arzneimittelbezeichnung muss der Arzt ebenfalls eine eindeutige Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis vermerken. Anderenfalls ist auch der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem Rezept erlaubt.
Eine weitere Besonderheit ist die Angabe von verschiedenen Buchstaben auf dem Rezept, die bestimmte Sonnerfälle kennzeichnen. Die verschiedenen Buchstaben gelten dabei für jeweils unterschiedliche Fälle: Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ gibt beispielsweise eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge an. Ärzte dürfen maximal den Bedarf für 30 Tage verordnen und maximal zwei Präparate, die unter §2 Abs. 1 BtMVV aufgeführt sind. Wird diese Menge überstiegen, muss vom Arzt zwingend das „A“ aufgedruckt oder vermerkt werden.
Der Buchstabe „N“ weist darauf hin, dass das Medikament aufgrund eines Notfalls zunächst auf einem Muster 16-Formular verordnet wurde: In einem solchen Fall muss das BtM-Rezept zeitnah nachgereicht werden. Eine erneute Abgabe ist dann selbstverständlich nicht möglich. Substitutionsverordnungen sind durch den Buchstaben „S“ gekennzeichnet. Einen Sonderfall unter diesen stellt die Take-Home-Verordnung dar: Auf ihr darf nur der Bedarf für eine Gesamtdauer von maximal sieben Tagen verordnet werden – gekennzeichnet sind diese Verordnungen mit „ST“. Ebenso ist ein kurzfristiges Take-Home-Rezept für Patienten, die regulär im Sichtbezug versorgt werden, möglich – beispielsweise für die Versorgung über ein Wochenende oder Feiertage – diese werden mit „SZ“ gekennzeichnet. Für Betäubungsmittel auf Schiffen (Kauffahrteischiffe) ist ein „K“ das richtige Kennzeichen.
Der Arztstempel muss Betriebsstättennummer, Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und genaue Berufsbezeichnung enthalten. Außerdem muss der Verordnende das Formular eigenhändig unterschreiben. Wird der Arzt auf Grund von Krankheit oder Urlaub vertreten, ist der Zusatz „i.V.“ ebenfalls zulässig. Bei Gemeinschaftspraxen muss der verordnende Arzt im Stempel unterstrichen werden. Sind nicht alle Formalien erfüllt, können einige geheilt werden: Apotheken nehmen nach Rücksprache mit dem Arzt Änderungen auf Teil 1 und 2 des Rezeptes vor und der Arzt auf Teil 3. Beide müssen die vorgenommene Änderung mit Datum und Unterschrift quittieren. Formalien wie Fehler in der Schreibweise des Namens und bei der Adresse des Patienten dürfen ohne Arztrücksprache ergänzt werden. Ist eine Heilung nicht möglich, etwa wenn das Ausstellungsdatum oder die Unterschrift fehlen, muss das Rezept zum Arzt zurück. Wird ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept beliefert, begeht der Apotheker eine Straftat.