DAK: Rezeptur für nicht verfügbare Kinderarzneimittel wird vergütet Nadine Tröbitscher, 22.11.2023 09:01 Uhr
Lieferengpässe stellen Apotheken tagtäglich vor Herausforderungen. Unbürokratische Lösungen sind gefragt. Die kommen von der DAK-Gesundheit. Die Kasse hat die Ausnahmeregeln bis Jahresende verlängert und versichert im aktuellen Apotheken-Newsletter: „Die Herstellung einer Rezeptur für ein nicht verfügbares Kinderarzneimittel [wird] selbstverständlich vergütet.“
Seit Ende 2023 gesteht die DAK den Apotheken im Falle einer Nichtverfügbarkeit Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe zu und hält auch weiterhin daran fest. „Da in akuten Einzelfällen weiterhin schnelles Handeln erforderlich ist, haben wir die Erklärung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.“
Das sind die Erleichterungen der Ersatzkassen
Besteht ein Engpass – ist eine bedarfsgerechte Versorgung unter den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bedingungen des Arzneiversorgungsvertrages oder des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V ist nicht möglich, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn:
- Arzneimittel oberhalb des Festbetrages abgegeben werden
- Versicherte mit gestatteter Ware gemäß Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) versorgt werden,
- bei einem verordneten Fertigarzneimittel nach Arztrücksprache eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass neues Rezept ausgestellt werden muss – Arztrücksprache ist zu dokumentieren
- Einzelimporte nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) ohne Vorabgenehmigung abgeben werden.
„Welche der Versorgungsoptionen in Frage kommt, entscheidet die Apotheke bei der Abgabe anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots und der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten“, so die Ersatzkassen.
Wann besteht ein Engpass?
Wenn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Versorgungsmangel gemäß § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz bekanntmacht oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von den Regelungen der MedBVSV Gebrauch gemacht hat oder eine vergleichbare Situation vorliegt. Über das Vorliegen verständigen sich vdek und DAV im Einzelfall kurzfristig.
„Die Ersatzkassen sagen eine wohlwollende Prüfung zu, um eine zügige Versorgung der Versicherten zu ermöglichen.“
Rezeptur für nichtverfügbares Kinderarzneimittel wird selbstverständlich vergütet
„Uns ist es sehr wichtig, die gemachten Zusagen auch einzuhalten. Beispielsweise wird die Herstellung einer Rezeptur für ein nicht verfügbares Kinderarzneimittel selbstverständlich vergütet“, heißt es weiter. Apotheken sollen in diesen Fällen auf die vorgesehene Kennzeichnung der Verordnung achten. „Fehlt die Kennzeichnung, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass im Rahmen der automatischen Abrechnungsprüfung unbeabsichtigt Korrekturen versendet werden. Falls Sie eine Kürzung bei abweichender Belieferung aufgrund eines Engpasses erhalten, legen Sie bitte mit einer kurzen Begründung Einspruch bei unserem Dienstleister GFS ein, damit wir hier eine schnelle Lösung anbieten können.“