Arzneimittel-Richtlinie

Corona-Ausnahmen für Entlassrezepte

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Berlin -

Allmählich greifen wegen der Corona-Krise immer mehr Erleichterungen für die Arzneimittelabgabe: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) um Sonderregelungen ergänzt. Neuerungen gibt es beim Entlassmanagement und der Verordnung von Arzneimitteln ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Änderungen bereits durchgewunken.

Die Änderungen traten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 27. März in Kraft. Der eingefügte § 3a gilt bis zum 31. Mai und enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

Rezept per Telefon

Im Bedarfsfall dürfen Rezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden. Voraussetzung ist, der Zustand des Patienten ist aus der laufenden Behandlung bereits bekannt. „Sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann, ist das Ausstellen einer Verordnung von Arzneimitteln auch nach telefonischer Anamnese möglich.“

Das Rezept kann per Post oder auf andere Weise an den Versicherten übermittelt werden. Das Porto wird den Praxen erstattet. Darüber hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert. Der Bundesmantelvertrag für Ärzte erlaubt es, in Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise bekannten Patienten Folgerezepte auszustellen und diese per Post zuzusenden. Ein Patient gilt laut KBV als „bekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Praxis vorstellig war.

Entlassmanagement: Größere Packung erlaubt

Änderungen gibt es auch in Bezug auf das Entlassmanagement. Ziel der vorübergehenden Anpassungen der AM-RL ist es, unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus einen Arztbesuch zu vermeiden.

Bislang darf im Rahmen des Entlassmanagements laut § 9 AM-RL nur die Packung mit der kleinsten Packungsgrößenkennzeichnung verordnet werden. Bis 31. Mai wird die Begrenzung wird jedoch ausgesetzt, Medizinern ist im Rahmen des Entlassmanagements gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen. Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, dürfen berechtigte Krankenhausärzte eine Packung verordnen, deren Packungsgröße eine N1-Packung nicht überschreitet.

Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden. Bis 31. Mai ist es gestattet, diese Produkte für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen.

§ 11 AM-RL

Änderungen und Ergänzungen eines Rezeptes bedürfen der erneuten Unterschrift des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. Im Falle einer unklaren Verordnung dürfen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Unklarheiten der Verordnung aufgeklärt und das Rezept ohne das erneute Aufsuchen der Praxis durch den Patienten beliefert werden.

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