Sonderrezept

Bundeswehr-Rezept: Gültigkeit 2 Monate oder wie verordnet Nadine Tröbitscher, 02.09.2024 08:00 Uhr

Bei Rezepten zulasten der Bundeswehr gelten anderen Vorgaben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Für das Bundeswehr-Rezept gelten andere Vorgaben als für Verordnungen zulasten der gesetzlichen Kassen. Ein Beispiel dafür ist die Rezeptgültigkeit. Diese beträgt zwei Monate oder wie verordnet. Denn die verschreibende Person kann eine abweichende Gültigkeitsdauer auf der Verordnung dokumentieren.

Kassenrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig; wie immer gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise BtM- und T-Rezepte oder Verordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden.

Bundeswehr-Rezepte sind zwei Monate gültig, jedoch besteht die Möglichkeit, dass die verschreibende Person einen Gültigkeitszeitraum festlegen kann. Grundlage ist § 3 Absatz 12 Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr.

„Die Mittel dürfen nur abge­geben werden, wenn die Ver­ordnung inner­halb von 2 Monaten nach der Aus­stellung der Verordnung in der Apotheke vor­ge­legt wird. Ist auf der Ver­ordnung eine ab­weichende Gültig­keits­dauer ange­geben, ist diese maßgeblich.“

Rezepte zulasten der Bundeswehr können von Ärzt:innen oder Zahnärzt:innen der Bundeswehr auf einem Bundeswehrrezept, dem Sanitätsvordruck 0492, oder durch zivile Ärzt:innen auf einem regulären Rezept ausgestellt werden.

Neben dem verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Hilfsmittel oder der apothekenüblichen Ware ist die Menge anzugeben. Außerdem muss das Rezept folgende Angaben enthalten:

  • Stempel der Sanitätseinrichtung
  • Datum der Ausstellung
  • Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
  • eigenhändige Unterschrift des Arztes
  • Zivile Ärzte müssen die Verordnungen als zulasten der Bundeswehr kennzeichnen und unterschreiben sowie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Truppenteil der Soldatin/des Soldaten angeben.

Fehlende Angaben auf Bundeswehr-Rezepten, wie beispielsweise die Personenkennziffer, dürfen von der Apotheke geheilt und müssen abgezeichnet werden. Auch die Dosierung oder die Arzneiform darf ergänzt werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist. Gibt es Unklarheiten in Bezug auf die Darreichungsform oder Dosierung, darf die Apotheke die Arzneiform oder Dosierung abgeben, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält – wenn die verschreibende Person nicht erreichbar ist. Es ist das preisgünstigste Präparat zu liefern.

Der Rahmenvertrag findet für Bundeswehr-Rezepte keine Anwendung. Abgaberegeln sind dennoch zu beachten. Diese sind im Liefervertrag festgelegt.

  • Mengenangabe fehlt: es darf die kleinste Packung abgegeben werden
  • verordnete Menge weicht vom Inhalt einer Packung ab: nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches der Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge darf abgegeben werden
  • Verordnung einer großen Originalpackung (z.B. 1/1 OP): sind mehrere Packungsgrößen im Handel, ist die zweitkleinste Packungsgröße abzugeben. Ist nur eine Packungsgröße oder sind neben dieser nur Packungen im Handel, die mehr als das Fünffache dieser Packung enthalten, so sind zwei Originalpackungen abzugeben.
  • Bei der Verordnung mehrerer Packungen wird der Inhalt der nächstgrößeren Packung erreicht: nächstgrößere Packung abgeben

Zuzahlung und Mehrkosten sind nicht zu leisten. Von der Apotheke kassierte Eigenanteile werden von der Wehrbereichsverwaltung mit der Rechnungssumme verrechnet.

„Apotheke in der Krise: Handel oder Heilberuf?!“ – dieses Thema steht bei VISION.A 2024 im Mittelpunkt. Die Zukunftskonferenz für Pharma und Apotheke, powered by APOTHEKE ADHOC, ARZ Haan AG, PTA IN LOVE und APOTHEKENTOUR präsentiert am 10. September in Berlin die Antworten. Hier geht es zum Programm.