Rezeptbelieferung

BtM: Wann wird bedruckt?

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Berlin -

Vorlage- oder Abgabedatum: Was gehört auf das BtM-Rezept? Die Änderung von § 12 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) lässt diese Frage aufkommen. Denn die 7-Tage-plus Ausstellungsdatum-Regel ist seit mehreren Monaten ausgehebelt.

Im Oktober wurde § 12 BtMVV Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c um das die Worte „bei Vorlage“ ergänzt und wie folgt geändert: Betäubungsmittel dürfen nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz“. Zuvor hieß es: „die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde“. Abgabe und Druck mussten innerhalb acht Tagen erfolgen, bei Fristüberschreitung drohte eine Retaxation.

Die Änderung ermöglicht es den Apotheken nun, das Arzneimittel auch über die berühmten acht Tage inklusive Ausstellungsdatum hinaus zu liefern. Denn es scheint nicht mehr der Tag der Abgabe, sondern der Vorlage entscheidend. Dies ist vor allem bei der Belieferung von Substitutionsmitteln unter Sichtbezug entscheidend, denn hier wird am Ende abgerechnet.

Seit Oktober sind zudem Mischrezepte möglich, das bedeutet, dass Take-home-Bedarf und Sichtbezug auf einer Verordnung rezeptiert werden dürfen. Der Arzt kann also für den Take-home-Bedarf patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen zur Sichtvergabe beispielsweise in der Apotheke abgegeben werden dürfen. Diese Zeitpunkte können über die Acht-Tages-Klausel hinaus liegen. Abgerechnet werden darf jedoch nur, wenn der Kunde das Substitut auch erhalten hat. Vorhersehen kann jedoch niemand, ob der Patient zum vereinbarten Zeitpunkt auch in der Apotheke vorstellig wird – ein Grund, nicht bei Vorlage zu bedrucken.

Nun stellt sich die Frage: Muss dann der Tag der Vorlage auf dem Rezept dokumentiert werden? Laut Bundesopiumstelle gibt es keine expliziten betäubungsrechtlichen Regelungen zur Dokumentation des Vorlagedatums in der Apotheke. Diese sei ohnehin überflüssig, wenn die Frist von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum eingehalten werde. Im Einzelfall – beispielsweise bei der Abgabe von Teilmengen – könnte der Apotheker bei Fristüberschreitung einen entsprechenden Vermerk vornehmen. Eine rechtliche Regelung gibt es dazu nicht, auch fehlt es dem BtM-Formular ein Feld zur Dokumentation des Vorlagedatums. Klar ist nur, die Verantwortung trägt der Apotheker und eine Änderung des gelben dreiteiligen Rezeptformulars ist nicht vorgesehen.

Die Bundesopiumstelle liefert also keine konkrete Antwort. Bleibt ein Blick die regionalen Lieferverträge und die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL). Für Letztere gilt seit März in § 11 Absatz 5: „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV bleibt unberührt“. Zuvor hieß es „Die Belieferung von Betäubungsmittelverschreibungen ist nur innerhalb von 7 Tagen zulässig (§12 BtMVV)“. Die Abgabe ist nun eigentlich nicht mehr befristet, somit könnte sich auf Absatz 4 bezogen werden: „Verordnungen dürfen längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Die regionalen Lieferverträge müssen jedoch beachtet werden, denn nicht immer beziehen sich diese auf die AM-RL.

Zum Nachdenken regt auch der zweite Satzteil § 12 BtMVV an. Dort heißt es: „ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz“. Der Satz schließt die fristgerechte Vorlage in der Apotheke aus, das Vorlagedatum scheint frei wählbar. Laut Bundesopiumstelle dürfte dieser Schluss vor dem Hintergrund „der historischen Entwicklung der Rechtsänderung vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein“ – und somit gelte auch hier automatisch „die Vorlagefrist von sieben Tagen“.

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