BtM-Rezepte: 7-Tages-Klausel obsolet? APOTHEKE ADHOC, 03.04.2018 07:50 Uhr
Im Oktober änderte sich §12 Absatz 1 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) – und mit der Novellierung stellte sich die Frage nach dem korrekten Rezeptdruck bezogen auf das Abgabedatum. Dürfen BtM-Rezepte nun sieben Tage über das Ausstellungsdatum hinaus bedruckt und beliefert werden?
Laut §12 BtMVV Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c dürfen Betäubungsmittel nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz“. Zuvor hieß es zum Vergleich: „die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde“.
Bis dato mussten BtM-Rezepte binnen acht Tagen inklusive Ausstellungsdatum bedruckt und beliefert werden, bei einer Fristüberschreitung konnten die Kassen retaxieren. Nun könnten möglicherweise Daten über diesen Zeitraum hinaus als Abgabedatum auf die Verordnung gedruckt werden, da der Tag der Vorlage entscheidend ist. Muss dann der Tag der Vorlage auf dem Rezept dokumentiert werden?
Laut Bundesopiumstelle gibt es keine expliziten betäubungsrechtlichen Regelungen zur Dokumentation des Vorlagedatums in der Apotheke. Diese sei ohnehin überflüssig, wenn die Frist von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum eingehalten werde. Im Einzelfall – beispielsweise bei der Abgabe von Teilmengen – könne diese Frist überschritten werden und Apotheker könnten einen entsprechenden Vermerk vornehmen, jedoch sei dies rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Verantwortung für die regelkonforme Abgabe trage jedoch der Apotheker. Da die Dokumentation des Vorlagedatums nicht gesetzlich verankert ist, ist auch eine Änderung des gelben dreiteiligen Rezeptformulars nicht vorgesehen.
Aber wie verhalten sich Apotheker und PTA nun regelkonform? Antwort könnten die regionalen Lieferverträge und die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geben. Letztere wurde im Januar geändert und trat am 23. März in Kraft. In §11 AM-RL hieß es in Absatz 5 bisher: „Die Belieferung von Betäubungsmittelverschreibungen ist nur innerhalb von 7 Tagen zulässig (§12 BtMVV)“. Seit März gilt: „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV bleibt unberührt“. Die Abgabe ist damit also eigentlich nicht mehr befristet, somit könnte sich auf Absatz 4 bezogen werden: „Verordnungen dürfen längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden“.
Apotheker müssen jedoch die regionalen Lieferverträge beachten, diese können individuelle Regelungen enthalten oder sich auf die AM-RL beziehen. Nur so können Apotheker sichergehen sich regelkonform zu verhalten.
Einen weiteren Denkanstoß liefert der zweite Satzteil §12 BtMVV: „ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz“. Demnach ist hier eine fristgerechte Vorlage in der Apotheke nicht nötig und das Vorlagedatum scheint frei wählbar. Laut Bundesopiumstelle dürfte dieser Schluss vor dem Hintergrund „der historischen Entwicklung der Rechtsänderung vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein“ – und somit gelte auch hier „die Vorlagefrist von sieben Tagen“.
Auch bei Substitutionsverordnungen, die nach der Novellierung der BtM-VV für 30 Tage ausgestellt werden dürfen, kommen Fragen auf – muss der erste oder letzte Abgabetag aufgedruckt werden muss.