Betäubungsmittel können sowohl auf dem bekannten gelben Rezept oder auf einem Anforderungsschein verordnet werden. Für beide Formulare gelten eigene Vorschriften; sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.
Der Unterschied ist schnell erklärt. BtM-Rezepte werden arztbezogen ausgegeben und sind nur im Vertretungsfall übertragbar. Ausgestellt werden die Verordnungen für den ambulanten- oder den Praxisbedarf, dieser ist mit dem Wort „Praxisbedarf“ zu kennzeichnen. „Sprechstundenbedarf“ oder „ad usum medici“ sind nicht zulässig. Die patientenbezogenen Rezepte dürfen in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden.
BtM-Anforderungsscheine hingegen werden für den Stationsbedarf von Krankenhäusern oder Kliniken, den Rettungsdienst oder den Notfallvorrat in Hospizen und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ausgestellt und entsprechen den BtM-Rezepten im ambulanten Bereich.
Die verordneten Medikamente sind zum stationären Gebrauch bestimmt und dürfen von einer Krankenhaus- oder krankenhausversorgenden Apotheke beliefert werden. Anforderungsscheine bestehen aus drei Teilen, wobei die Teile 1 und 2 in der Apotheke vorgelegt werden müssen und der dritte Teil beim verschreibungsberechtigten Arzt verbleibt. Der Mediziner muss seinen Teil des Formulars drei Jahre, vom Tag der Ausstellung, aufbewahren. Bei der Bundesopiumstelle anfordern und innerhalb der Einrichtung weiterleiten, darf die Formulare nur das ärztliche Leitungspersonal.
Werden Betäubungsmittel angefordert, müssen folgende Angaben gemacht werden: Name oder Bezeichnung sowie Anschrift der Einrichtung, für die die Arzneimittel bestimmt sind, Ausstellungsdatum, Bezeichnung und Menge der Arzneimittel, Name des verschreibenden Arztes inklusive Telefonnummer sowie dessen Unterschrift. Im Vertretungsfall darf mit dem Kürzel „i.V.“ unterschrieben werden.
Während BtM-Rezepte nur acht Tage inklusive Ausstellungsdatum – auch Sonn- und feiertage werden mitgezählt – gültig sind, muss bei BtM-Anforderungsscheinen keine Gültigkeitsdauer beachtet werden.
Apotheken müssen bei der Belieferung von BtM-Rezepten verschiedene Vorgaben berücksichtigen. So müssen alle vorgegebenen Formalien erfüllt sein und Rabattverträge beachtet werden. Zudem gelten bestimmte Höchstmengen. Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungverordnung (BtMVV) Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Überschreitet der Arzt die zulässige Menge, muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.
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