Liegt ein BtM-Rezept in der Apotheke vor und die Mengenangabe muss korrigiert werden, ist dies in der Apotheke, nach Arztrücksprache, möglich. Das gilt auch für die Beladungsmenge bei Pflastern. Grundlage ist der Rahmenvertrag.
Auch bei BtM-Rezepten darf die Apotheke Korrekturen und Ergänzungen vornehmen – Arztrücksprache vorausgesetzt. Wichtig ist es, die Änderungen auf allen drei Teilen der Verordnung zu dokumentieren. Dazu hält die Apotheke die Anpassungen auf Teil I und Teil II fest, und die Praxis auf Teil III. Datum und Unterschrift nicht vergessen! Bei E-Rezepten sind Änderungen im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.
Gemäß § 7 Rahmenvertrag kann eine nicht ordnungsgemäße Verordnung von der Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und § 6 Rahmenvertrag korrigiert oder ergänzt werden, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht.
§ 6 Rahmenvertrag erlaubt bei einem Betäubungsmittelrezept die Korrektur folgender Angaben (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV):
Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch demnach nicht, wenn Abgebende nach Arztrücksprache die Angaben korrigieren oder ergänzt.
Eine Arztrücksprache ist hinsichtlich der Angaben nach §§ 9 Absatz 1 Nr. 1, 11 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV bei papiergebundenen Verordnungen nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind, heißt es im Rahmenvertrag. Dies gilt auch, wenn eine Arztrücksprache im dringenden Fall nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt. Die verschreibende Person muss im Nachhinein unverzüglich durch die Apothekenleitung informiert werden.
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