Betäubungsmittel

BtM-Rezept: Höchstmengen beachten

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Berlin -

Alle verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (BtM) dürfen nur in definierten Höchstmengen verschrieben werden. Auch die Anzahl der parallel verschriebenen BtM ist reguliert: Ohne einen speziellen Vermerk darf der Arzt nicht mehr als zwei Präparate in einem Zeitraum von 30 Tagen verschreiben. Durch den Zusatz „A“ darf im Ausnahmefall von diesen Regelungen abgewichen werden.

Auf einem BtM-Rezept muss eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung inklusive der Menge aufgeführt sein. Die Menge muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl gekennzeichnet sein. Aus der Verschreibung muss die Wirkstoffmenge je abgeteilter Form (bei flüssigen Zubereitungen nicht möglich) und je Packungseinheit hervorgehen. Nur so kann die verschriebene Gesamtmenge in der Apotheke überprüft werden. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge eindeutig verordnet sein: Entweder muss diese explizit vermerkt werden, oder sie geht aus der Produktbezeichnung hervor.

Der Arzt muss ebenfalls eine Dosierung festlegen. Die Gebrauchsanweisung muss unter Angabe der Einzel- und Tagesdosis erfolgen. Der allgemeine Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ ist ebenfalls zulässig – eine Ausnahme bildet hier die Substitutionstherapie, hier muss eine exakte Anweisung auf dem Rezept vermerkt sein. Insofern die Verordnung einen Vermerk auf eine schriftliche Anweisung enthält, sollte der Patient bei der Abgabe gefragt werden, ob er über die Dosierung und Anwendung ausreichend informiert ist.

Ein Arzt darf innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als zwei der in Anlage III BtMG aufgeführten Betäubungsmittel in den vorgegebenen Höchstmengen für einen Patienten verordnen. Die Höchstmengen sind im §2 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden – durch den Vermerk „A“ auf dem Rezept kann er höhere Mengen oder mehrere Arzneimittel verschreiben.

Beispiele für Höchstmengen (innerhalb von 30 Tagen):

  • Amfetamin 600 mg
  • Buprenorphin 800 mg
  • Cannabis in Blütenform 100.000 mg
  • Dronabinol 500 mg
  • Fentanyl 500 mg
  • Hydromorphon 5000 mg
  • Levomethadon 1800 mg
  • Oxycodon 15.000 mg
  • Tilidin 18.000 mg

Versäumt der Arzt das Aufbringen des „Höchstmengen-A“ auf dem BtM-Rezept, darf retaxiert werden – auf Null, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Schließlich könne der Patient Schaden nehmen, argumentiert die Kasse. Für die Apotheken kann die Strafe schnell empfindlich werden, schließlich sind BtM auch Hochpreiser.

Der Apotheker kann ein fehlendes „A“ auf den Teilen I und II eigenständig nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen – der Arzt selbst muss auf dem in der Praxis verbliebenden Teil ebenfalls eine Ergänzung vornehmen, nur so ist die Verordnung vollständig und abrechnungsfähig. Die Änderungen müssen Arzt und Apotheker jeweils mit Datum und Unterschrift gegenzeichnen.

Ein Problem für Apotheker: Sie können nicht in allen Fällen nachvollziehen, ob es sich im Abgabezeitraum von 30 Tagen um die erste Verordnung handelt oder ob eine Folgeverordnung vorliegt. Somit lässt sich eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Höchstmenge nicht nachvollziehen. Löst der mündige Patient seine Rezepte in verschiedenen Apotheken ein, kann vom pharmazeutischen Personal nicht nachvollzogen werden, ob und wann die Höchstmenge überschritten ist und wann ein „A“ aufzubringen ist. Apotheker können der Prüfpflicht nur begrenzt nachkommen.

Die Anlage III des BtMG listet alle verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM auf. Ausnahmen, die den Stoff aus der BtM-Pflicht entlassen, sind ebenfalls aufgelistet. Beispielsweise unterliegt Diazepam als Monopräparat mit maximal 250 mg Wirkstoff je Packung und maximal 10 mg je abgeteilter Form lediglich der Verschreibungspflicht.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis ist Tilidin: Alle flüssigen Zubereitungen unterstehen dem BtMG, in Tablettenform ist der Arzneistoff als Monopräparat mit maximal 300 mg je abgeteilter Form (berechnet als Base) in Kombination mit Naloxon auf einem rosa Rezept verordnungsfähig.

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