Retax-Falle

BtM: Keine Zeile ohne Gebrauchsanweisung

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Berlin -

Stolperfalle Gebrauchsanweisung: Fehlen die Anwendungshinweise auf dem Rezept, haben die Kassen die Möglichkeit zur Nullretaxation. In letzter Zeit häuften sich Absetzungen bei Rezeptur-Verordnungen. Doch auch BtM-Rezepte bieten Potential, denn pro Verordnungszeile ist eine Gebrauchsanweisung aufzubringen.

Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) hält in § 9 die Anforderungen an das BtM-Rezept fest. Demnach muss der Arzt neben dem Ausstellungsdatum und den Angaben zum Patienten auch die Arzneimittelbezeichnung angeben. Im Gesetz ist zu lesen: „Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform.“ Die Menge des verordneten Arzneimittels muss in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind nicht ausreichend. Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern keine herstellerspezifische Verordnung vorgenommen wurde.

Unter Punkt 5 wird die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe gefordert. Hat der Arzt an den Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben, muss „ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung“ auf der Verordnung vorgenommen werden. Im Falle einer Substitutionsverordnung müssen die Reichdauer des Substituts in Tagen vermerkt sowie schriftliche Vorgaben zur Abgabe unter Sichtvergabe beziehungsweise als Take-Home-Bedarf gemacht werden.

Hat der Arzt versäumt, die Gebrauchsanweisung anzugeben, darf die Apotheke heilen. Möglich ist dies allerdings nur durch Rücksprache mit dem Arzt. Auf der Verordnung ist dann ein schriftlicher Vermerk vorzunehmen wie: „Nach Arztrücksprache 2-mal täglich alle zwölf Stunden eine Tablette“. Dieser Nachtrag ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Der Arzt muss die Änderung auch auf Teil III des BtM-Rezeptes vornehmen.

Wird ein BtM trotz fehlender Gebrauchsanweisung auf der Verordnung abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die BtMVV vor – in zweifacher Hinsicht. Denn zum einen sind die Anforderungen an § 9 nicht erfüllt, zum anderen untersagt § 12 eine Abgabe eines BtM auf eine Verschreibung „bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 […] oder des § 9 nicht beachtet wurde“.

Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Dabei gilt ein Wirkstoff als ein Betäubungsmittel. Werden beispielsweise verschiedene Präparate mit ein- und demselben Wirkstoff, aber in unterschiedlichen Stärken verordnet, gilt dies als ein Betäubungsmittel.

Überschreitet der Arzt die zulässige Menge, muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden. Die Höchstmengen sind auch bei Verordnungen auf unterschiedlichen Rezepten für einen Patienten zu beachten. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Menge ist nur im begründeten Einzelfall und unter Beachtung und Einhaltung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs gestattet. Für Zahnärzte gelten gesonderte Regelungen.

Nach § 2 Abs. 1 BtMVV beträgt beispielsweise die Höchstmenge innerhalb 30 Tagen für getrocknete Cannabis-Blüten 100.000 mg und für den Extrakt 1000 mg, Amphetamin darf 600 mg nicht überschreiten. Für Fentanyl beträgt die Höchstmenge 500 mg, Flunitrazepam 30 mg, Methylphenidat 2400 mg, Oxycodon 15.000 mg und Tilidin 18.000 mg.

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