Keine Ausweiskontrolle bei Take-home: Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt es keine spezifische Regelung für eine weitergehende Prüfpflicht bezüglich der Identität der abholenden Person. Demnach ist ein Abgabe des Substitutionsbedarfs an Dritte möglich.
Die Therapieverantwortung trägt der substituierende Arzt. Der Mediziner entscheidet zum einen, ob ein Patient in die Subtitutionsbehandlung Opioidabhängiger aufgenommen wird, und zum anderen, wie ihm das Substitut überlassen wird. Grundlage ist hier der Subsidiaritätsgrundsatz § 13 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Demnach muss die Anwendung von Betäubungsmitteln der Anlage III BtMG begründet sein. Nicht begründet ist diese, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. „Dieser Grundsatz wird für das Verschreiben von Substitutionsmitteln durch die bundesrechtlichen Vorgaben zur Substitution nach den §§ 5 ff. der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ergänzt“, schreibt ein Sprecher des BMG.
Im Falle einer Substitutionstherapie entscheidet der Arzt, ob dem Patienten die Ersatzdroge unter Aufsicht in einer Apotheke, der Arztpraxis oder einer anderen Substitutionseinrichtung zum unmittelbaren Verbrauch zur Verfügung gestellt wird – oder ob dem Patienten das Substitut für eine eigenverantwortliche Einnahme selbst überlassen werden kann. „Die Frage, inwieweit in der konkreten Therapiesituation ausreichend Stabilität und Compliance für eine eigenverantwortliche Einnahme eines Substitutionsmittels besteht, wird deshalb bereits auf der Ebene der ärztlichen Verschreibung des Substitutionsmittels geprüft“, heißt es aus dem BMG.
Für den Take-home-Bedarf gilt – anders als bei der Sichtvergabe – eine freie Apothekenwahl. Bei der Abgabe zum unmittelbaren Gebrauch muss zwischen Arzt und Apotheke eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein. Wie bei der Abgabe von allen anderen Arzneimitteln müssen Apotheken auch im Fall einer Take-home-Verordnung ihren apothekenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommen.
„Gemäß § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern“, vermeldet das BMG. „Die Abholung von verordneten Arzneimitteln durch Dritte allein begründet noch keinen Verdacht auf Missbrauch. Dies gilt auch für die Belieferung von Take Home Verschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung“, heißt es weiter.
Hierfür gebe es keine spezifische Regelung, „die weitergehende Prüfpflichten bezüglich der Identität der abholenden Person begründet“. Demnach kann im Rahmen des Take-home-Bedarfs verordnete Substitut auch an Dritte abgegeben werden, wenn kein Missbrauch zu erkennen ist. Es liegt am Ende also im Ermessen der Apotheke, ob sie das Substitut an Dritte angibt und der Sorgfaltspflicht nachkommen kann. Apotheken sollten sich bei der Abgabe an Dritte beispielsweise durch eine vom Patienten schriftliche Vollmacht und/oder eine telefonische Rücksprache absichern. Nach Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist eine Abgabe von Substitutionsmitteln in der Apotheke nur zulässig, wenn diese in Einzeldosen und in einer kindergesicherten Verpackung konfektioniert sind.
Apotheken sollen sich außerdem bei der Abgabe von Einzelmengen an den Patienten über dessen Allgemeinzustand versichern. Bei einem Verdacht auf Beikonsum oder Alkoholgeruch können die Abgabe verweigert und der Arzt informiert werden. Auf dem Rezept wird gemäß § 17 Absatz 5 ApBetrO der Hinweis „Abgabe verweigert“ dokumentiert und der Patient an den Arzt verwiesen.
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