Rezeptbelieferung

BG-Rezepte: IK darf fehlen APOTHEKE ADHOC, 06.06.2018 07:59 Uhr

Berlin - 

Die Augen von Apothekern, PTA und Pharmazieingenieuren scannen jeden Rezeptkopf auf die vorgeschriebenen Angaben. So auch auf das Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse. Fehlt dieses, schlägt das interne Warnsystem Alarm. Doch im Falle des BG-Rezeptes zu Unrecht.

Der Rezeptkopf muss Name, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Name und IK der Krankenkasse, Versichertennummer und dazugehörigen Status, Betriebsstättennummer (BSNR) sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und das Verordnungsdatum enthalten. Bei einem BG-Rezept gilt eine abgespeckte Version.

Gemäß § 3 Arzneiversorgungsvertrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) muss eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung zu Lasten der BG – neben Arzneimittel und Menge – folgende Angaben enthalten:

Name des Unfallversicherungsträgers, Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Ausstellungsdatum, Unfalltag, Kennzeichnung für Arbeitsunfall (soweit keine Berufskrankheit vorliegt), Kennzeichnung „noctu“ (soweit zutreffend), Arztstempel oder entsprechender Aufdruck sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes. Die Angabe des IK der Kostenträgers ist somit nicht verpflichtend. Hat der Arzt ein IK angegeben, sollte dieses gestrichen werden.

Apotheker sind nicht verpflichtet, die oben aufgeführten Angaben des Arztes sowie der Anspruchsberechtigung des Versicherten gegenüber dem Unfallversicherungsträger zu prüfen. „Der auf der ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung angegebene Unfallversicherungsträger ist zur Zahlung verpflichtet“, besagt der Liefervertrag. Den Zahlungsanspruch verliert der Apotheker jedoch bei der Belieferung von erkennbar gefälschten Verordnungen oder wenn ein Missbrauch zu erkennen ist.

Handelt es sich um eine Berufskrankheit, muss das Feld „Arbeitsunfall“ nicht gekreuzt sein. Der Arzt muss anstelle des Unfalltages das Datum angeben, an dem die BG die Krankheit festgestellt hat. Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht sind, sollten durch den Zusatz „BK“ auf der Verordnung deutlich gemacht werden.

BG-Rezepte müssen innerhalb von einem Monat beliefert werden, es sei denn der Arzt hat nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine andere Gültigkeit festgelegt. Dort heißt es: „Die Verschreibung muss enthalten: Gültigkeitsdauer der Verschreibung. [...] Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Demnach kann der Arzt eine individuelle Gültigkeitsfrist festlegen – die Erstattungsfrist bleibt jedoch unberührt.

Zu Lasten der BG können sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnet werden. Übernommen werden Arzneimittel, Verbandmittel sowie Medizinprodukte und sonstige apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmittel. Letztere dürfen nur bei entsprechender Präqualifizierung geliefert werden.

Rabattverträge wurden bislang noch nicht geschlossen. Es gelten jedoch die üblichen Regeln zu Reimporten oder Aut-idem. Apotheken dürfen auch eines der drei preisgünstigsten Präparate nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 4 Rahmenvertrag abgeben.

Die Patienten müssen im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Übersteigen die Kosten für das Präparat jedoch den Festbetrag, muss der Betroffene die anfallenden Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen. Diese Festbetragsaufzahlung kann jedoch nach § 5 Arzneiliefervertrag der BG auch entfallen, wenn der Arzt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist. Zulässig ist auch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes.