Aufzahlung

BG-Rezepte: Aut-idem befreit von Mehrkosten APOTHEKE ADHOC, 21.12.2017 13:38 Uhr

Berlin - 

Kommt es auf dem Weg zur Arbeit oder im Betrieb zu einem Unfall oder liegt eine Berufskrankheit vor, ist die gesetzliche Unfallkasse in der Pflicht. Anstelle der Krankenkasse des Arbeitnehmers springt die für den Beruf zugehörige Berufsgenossenschaft (BG) ein. Bei der Rezeptbelieferung gibt es Unterschiede zu den „normalen“ Verordnungen, auch für die Zu- und Aufzahlung gibt es Besonderheiten.

Patienten müssen im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Anders sieht es bei den Mehrkosten aus. Ein genereller Erlass ist zwar nicht geregelt, dennoch wird die Aufzahlung im besonderen Fall von der BG übernommen.

Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und ist der Betrag, den die Kassen maximal für das Arzneimittel bezahlen. Übersteigen die Kosten für das Präparat diese Erstattungsgrenze, muss der Betroffene die anfallenden Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen. Diese Festbetragsaufzahlung kann jedoch nach § 5 Arzneiliefervertrag der BG auch entfallen.

Im Vertrag heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.“ Demnach entfällt die Festbetragsaufzahlung zulasten des Patienten, wenn der Arzt die höherwertige Versorgung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes oder durch einen entsprechenden Vermerk auf der Verordnung kenntlich macht.

Der Arzt darf sowohl Heil- als auch Hilfsmittel zulasten der BG verordnen, entsprechend §1 des Arzneiliefervertrags der Berufsgenossenschaften: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten [...] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“ Apotheken dürfen somit sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate zulasten der BG liefern. Auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden erstattet. Obacht ist jedoch bei der Abgabe von Hilfsmitteln geboten, denn diese dürfen nur nach entsprechender Präqualifizierung geliefert werden.

Apotheker müssen bislang keine Rabattverträge beachten. Die üblichen Regeln zu Reimporten, Aut-idem oder Rezeptgültigkeit sind jedoch einzuhalten. Apotheken dürfen auch eines der drei preisgünstigsten Präparate nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 4 Rahmenvertrag abgeben. Geregelt ist dies im Arzneiversorgungsvertrag § 4 zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche BG einerseits und dem Deutschen Apothekerverband. Die BG haben jedoch vorgesorgt – sollten Rabattverträge geschlossen werden, greift eine Fußnote in § 4 Arzneiversorgungsvertrag.

Auf dem BG-Rezept müssen Unfallort und -tag sowie die BG als Kostenträger enthalten sein. Außerdem muss das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt sein. Handelt es sich um eine Berufskrankheit, ist das Feld nicht anzukreuzen und stattdessen der Vermerk „BK“ vorzunehmen.