BG-Rezept: Sonderregelungen beachten APOTHEKE ADHOC, 30.04.2021 13:02 Uhr
Vor gut einem Jahr gab es die letzten neuen Regelungen zum BG-Rezept. Dennoch fühlen sich einige Apotheker:innen und PTA bei der Belieferung dieser Rezepte unsicher. Das liegt auch daran, dass die BG-Rezepte in vielen Apotheken vergleichsweise selten vorkommen. Hier ein Überblick zum Rezept und den zugehörigen Sonderregelungen.
Bei einer BG-Verordnung handelt es sich um ein Rezept zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) – bei der Belieferung müssen Apotheker:innen und PTA besondere Formalitäten prüfen. So ist als Kostenträger beispielsweise die zugehörige Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallversicherung eingetragen. Der Kunde ist generell von der Zuzahlung befreit, nur Mehrkosten müssen selbst getragen werden. Das Feld Arbeitsunfall ist nur dann vom Arzt anzukreuzen, wenn es sich tatsächlich um eine Medikation nach einem Unfall auf der Arbeit handelt. BG-Rezepte können auch bei Berufskrankheiten ausgestellt werden, hier bleibt das Feld „Arbeitsunfall“ unberührt.
Der Unfalltag muss im Falle eines Arbeitsunfalles stets angegeben sein. Bei vorliegender Berufskrankheit wird normalerweise das Datum der Diagnose eingetragen. Alternativ kann ein Aktenzeichen angegeben werden. Fehlt die Angabe, so kann die Apotheke diese nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt eigenständig ergänzen. Gleiches gilt für das Ankreuzen des Feldes „Arbeitsunfall“. Auch bei der Auswahl des Medikamentes sind Apotheken mehr Freiheiten gewährt. Hier durfte schon vor den pandemischen Sonderregelungen bei unklarer Verordnung in Absprache mit dem Arzt – oder bei Nichterreichen nach eigenem fachlichem Ermessen – ausgetauscht oder ergänzt werden. Die Rezepte sind vier Wochen gültig.
Keine Anlage 10 für BG-Cannabis
Weitere Sonderregelungen gelten für die Versorgung mit Cannabis. Eigentlich wird der Preis für Blüten und Extrakte mit Hilfe der Anlage 10 der Hilfstaxe bestimmt. Doch bei der Abgabe von Cannabis auf BG-Rezepten gilt weiterhin die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die prozentualen Aufschläge gelten also weiterhin. So erhalten Blüten im unverarbeiteten Zustand, unabhängig von der Gesamtabgabemenge, weiterhin einen Zuschlag von 100 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis. Für GKV-Rezepte gelten hingegen „Staffelpreise“ nach Gewicht, die sich am tatsächlichen Einkaufspreis plus Fixzuschlag orientieren.
Auch im Detail ergeben sich einige Sonderregelungen. So wurde der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger (DGUV) und dem Deutschem Apothekerverband (DAV) zum 1. März 2020 angepasst. Neu geregelt wurde beispielsweise die Abgabe von Packungen bei fehlender Angabe der Packungsgröße. Im Allgemeinen gelten bei der Abgabe von Arzneimitteln zulasten der BG die gleichen Vorgaben wie bei der Belieferung zulasten der GKV. Somit muss bei unklarer Verordnung stets die kleinste verfügbare Packungsgröße abgegeben werden. In einigen Fällen muss die Apotheke deshalb keine Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar oder das Arzneimittel außer Vertrieb, so kann ohne Rücksprache die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden. Gleiches gilt, wenn das verordnete Präparat nach Stückzahl oder N-Bezeichnung keiner Packung der Lauer-Taxe entspricht.
Beim Verordnungsspielraum haben die Ärzte quasi freie Hand. Da die GUV nicht zur GKV gehört, gelten nicht die gängigen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse. Auch OTC-Produkte können auf dem rosa Rezept verordnet werden, gleiches gilt für Medizinprodukte. Die Wirtschaftlichkeit darf jedoch nicht ganz außer Acht gelassen werden, hierzu sind Vorgaben festgeschrieben. So muss auch bei BG-Rezepten eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Apotheke das nächstgünstigere Arzneimittel ohne ärztliche Rücksprache abgeben. Dies ist auf der Verordnung zu vermerken.
Und wenn es einen mal selber trifft?
Auch im Apothekenalltag kann es zu Unfällen kommen. Sei es beim Sturz von der Leiter, beim Verräumen von Ware oder während der Arbeit im Labor. Unabhängig davon, bei welcher Tätigkeit der Unfall passiert ist, sollte schnellstmöglich ein Mediziner aufgesucht werden. Sogenannte Durchgangsärzte haben eine Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. Da es sich bei den D-Ärzten häufig um Orthopäden handelt, kann es sinnvoll sein, bei einigen Unfällen von dieser Empfehlung abzuweichen. Gerade im Labor kann es zu Augen- oder Atemwegsschädigungen kommen – dann sollte ein Facharzt oder direkt ein Krankenhaus aufgesucht werden. Der Eintrag in das Unfallbuch sollte auf jeden Fall erfolgen, auch wenn es sich zunächst um eine Lappalie handelt. Wer länger als drei Tage aufgrund des Arbeitsunfalls ausfällt, der muss den Vorfall bei der BG melden. Kommt es zu einer längerfristigen Krankschreibung, übernimmt die BG nach sechs Wochen die Lohnfortzahlung.