BG-Rezept: Kein Rabattvertrag, keine Mehrkosten APOTHEKE ADHOC, 21.12.2018 13:36 Uhr
Passiert im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall oder liegt eine Berufskrankheit vor, ist die zugehörige Berufsgenossenschaft (BG) Kostenträger der benötigten Arzneimittel. Bei der Abgabe hat die Apotheke mehr Freiheiten als bei einem Kassenrezept. Rabattverträge sind nicht zu beachten. Allerdings gelten zahlreiche formale Regeln.
Die BG haben bislang noch keine Rabattverträge geschlossen, es darf also wie verordnet versorgt werden. Laut § 4 Arzneiliefervertrag zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche BG einerseits und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gilt jedoch wie bei Kassenrezepten die Aut-idem-Regelung. Die Wahl des Apothekers sollte auf ein preisgünstiges Arzneimittel nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) fallen.
Apotheken dürfen das verordnete Arzneimittel, einen Import oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Zählt das verordnete Medikament bereits zu den drei preisgünstigsten, darf das gelieferte nicht teurer sein als das namentlich verordnete Produkt. Die Software zeigt die drei preisgünstigsten Arzneimittel an. Ausgehend von den Preisstufen, muss die günstigste gewählt werden. Sind in dieser bereits drei Arzneimittel gelistet, darf auch nur aus diesen gewählt werden. Beinhaltet die Stufe jedoch mehr als drei Präparate, dürfen Apotheker aus all diesen Produkten frei wählen.
Sind in der niedrigsten Preisstufe jedoch nur ein oder zwei Arzneimittel gelistet, darf auf die nächst höhere Preisstufe zugegriffen werden. Dabei kann dann über alle Arzneimittel der zweitniedrigsten Stufe verfügt werden. Somit können anstatt drei Medikamente sogar vier oder sechs zur Auswahl stehen. Umfassen die niedrigste und zweitniedrigste Preisstufe nur je ein Arzneimittel, kann sich die Auswahl um die drittniedrigste Stufe vergrößern. Die BG haben jedoch vorgesorgt – sollten Rabattverträge geschlossen werden, greift eine Fußnote in § 4 Arzneiversorgungsvertrag.
Die gesetzliche Zuzahlung muss bei einem BG-Rezept nicht gezahlt werden. Einzig Festbetragsaufzahlungen müssen vom Patienten geleistet werden. Hier gibt es jedoch laut Vertrag eine Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.“
Zulasten der BG können sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnet. Übernommen werden sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate. Auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden erstattet. Hilfsmittel dürfen jedoch nur nach entsprechender Präqualifizierung geliefert werden.
Das BG-Rezept muss bestimmte formelle Vorgaben erfüllen. Der Arzt muss bei einem Arbeitsunfall das entsprechende Statusfeld auf der Verordnung ausfüllen und zusätzlich das Feld „Arbeitsunfall“ ankreuzen. Im Statusfeld muss neben dem Unfalltag auch der Unfallort angegeben werden. Hat der Durchgangsarzt die erforderlichen Angaben vergessen, darf die Apotheke diese heilen und mit Datum und Unterschrift quittieren. Handelt es sich jedoch um eine Berufskrankheit, muss das Feld „Arbeitsunfall“ nicht gekreuzt sein. Der Arzt muss jedoch anstelle des Unfalltages das Datum angeben, an dem die BG die Krankheit festgestellt hat. Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht sind, sollten durch den Zusatz „BK“ auf der Verordnung deutlich gemacht werden.
Als Kostenträger muss die zuständige BG eingetragen werden, eine IK-Nummer ist nicht vorhanden. Hat der Arzt jedoch eine IK-Nummer einer Krankenkasse angegeben, sollte diese von der Apotheke auf dem Rezept gestrichen werden. Außerdem müssen Name, Geburtsdatum und Adresse des Unfallversicherungsträgers sowie das Ausstellungsdatum angegeben sein. Die Rezepte entsprechen in ihrer Gültigkeit den Muster-16-Formularen.