Seit 1. Januar

BG-Rezept auch für Soldaten Nadine Tröbitscher, 13.01.2025 08:51 Uhr

Soldat:innen, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden seit Jahresbeginn über die UVB versorgt. Foto: Bundeswehr/Weber
Berlin - 

Seit dem 1. Januar erfolgt die medizinische Versorgung von Wehrdienstbeschädigungen ähnlich dem Verfahren bei Arbeitsunfällen. Im Auftrag der Bundeswehrverwaltung springt die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) ein. Somit werden BG-Rezepte künftig auch für Soldat:innen ausgestellt.

§ 1 Absatz 4 Arzneiversorgungsvertrag zwischen DAV und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurde angepasst und die Versorgung von ehemaligen Soldat:innen einbezogen. Dies ist erforderlich, da zum 1. Januar das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft getreten ist.

Demnach erhalten Soldat:innen, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, Anspruch auf Leistungen der medizinischen Versorgung und beruflichen Rehabilitation, und zwar auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung.

„Die Erfahrung und Spezialisierung der Unfallversicherung Bund und Bahn im Bereich der Versorgung bei Arbeitsunfällen führt bei den Soldaten und Soldatinnen zukünftig zu einer noch passgenaueren Versorgung“, heißt es von der Bundeswehr. Somit gilt nicht mehr das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erhalten Anspruchsberechtigte die medizinische Versorgung gemäß Siebtem Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Weitere Anpassungen

Außerdem wurde das E-Rezept in den Arzneiversorgungsvertrag aufgenommen und die Anwendbarkeit der Regelungen des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) sowie des Pflegestudiumstärkungs-Gesetzes übernommen.

Für die Abgabemöglichkeiten nach § 129 Absatz 2a und 2b SGB V gab es zuvor keinen Hinweis im Liefervertrag der DGUV und SVLFG. Das haben die Vertragsparteien nachgeholt und in einer Erklärung klargestellt, dass die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn im Falle eines Lieferengpasses entsprechend der ALBVVG-Regelung gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V versorgt wird. Die Vereinbarung hat seit dem 1. September Gültigkeit.