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Belieferung von Entlassrezepten ohne N-Größe

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Berlin -

Aktuell gelten noch Sonderregelungen bei der Belieferung von Entlassrezepten aller Krankenkassen. Doch voraussichtlich ab Juni ist damit Schluss. Wie sieht es dann mit der Abgabe der verschiedenen Packungsgrößen aus – insbesondere dann, wenn sich das verordnete Präparat keiner N-Größe zuordnen lässt?

Aktuell gestaltet sich die Abgabe von Arzneimitteln auf Entlassrezept noch relativ einfach. Aufgrund der Corona-Sonderregeln können Apotheken auch größere Packungseinheiten, als die kleinste im Handel befindliche N1-Packung abgeben. Bis Ende Mai können nicht nur größere Packungen, sondern auch Verband- und Hilfsmittel für einen Bedarf von 14 Tagen (ansonsten sind es 7 Tage) auf einem Entlassrezept verschrieben werden.

Wichtig: Die Regelungen zur Packungsgröße sind in der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Sars-CoV-2-AmVers-VO) geregelt. Die Regelungen zur Gültigkeit sind kein Teil dieser Verordnung. Die verlängerte Gültigkeitsdauer galt nur so lange, wie die epidemische Lage bestand. Diese wurde Ende November 2021 als beendet erklärt.

N-Größe bestimmen

Nach Auslaufen der Corona-Sonderregeln müssen Apotheken wieder auf die verordnete Packungsgröße achten. So dürfen normalerweise auf Entlassrezepten nur Packungsgrößen des kleinsten definierten N-Bereichs abgegeben werden. Die Abgabe noch kleinerer Packungen ist ebenfalls möglich. Bei der Abgabe muss darauf geachtet werden, ob es sich um eine Verordnung von einer Ersatz- oder Primärkasse handelt. Bei der Belieferung eines Rezeptes einer Ersatzkasse gilt nach Arzneiversorgungsvertrag:

§ 6 Abs. 1 AVV: „Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes gemäß § 3 führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 aufzutragen.“

Aufgrund der Einstufung als unbedeutender Fehler können Packungen, die zwischen dem N1- und N2-Bereich liegen, abgegeben werden. Die Dokumentation erfolgt mittels Sonder-PZN. Anders sieht es bei den Primärkassen aus: Im entsprechenden Liefervertrag müssen die genauen Regelungen geprüft werden. Finden sich keine entsprechenden Regelungen, so kann die Abgabe zu Lasten der GKV nicht erfolgen.

Wichtig: Wenn eine N1-Packung verordnet ist, ist die Abgabe immer möglich. Bei einer verordneten N2-Packung kann die Abgabe dann erfolgen, wenn die N2-Packung der kleinste definierte Normbereich ist. Ist keine Packung innerhalb des kleinsten Normbereichs oder eine kleinere Packung im Handel, so müssen Apotheken bei Primärkassen (unter anderem AOK, BKK, IKK) die regionalen Lieferverträge prüfen.

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