Rezeptkorrektur

Bei Fehldruck kleben statt rollen

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Berlin -

Apotheker sollten bei der Rezeptkorrektur besser auf den Korrekturroller verzichten. Gemäß Technischer Anlage 2 sind bei einem Fehldruck spezielle Korrekturetiketten zu verwenden. Doch decken diese nicht das Abgabedatum und den Namen der Apotheke ab.

Seit März 2012 regelt die technische Anlage 2 den Umgang bei Rezeptkorrekturen. Vorgesehen ist bei der Abrechnung zulasten der Kassen die Verwendung von Spezialetiketten mit einer Größe von 5,1 x 5,6 cm. Die rosafarbenen Aufkleber sind in der Innenseite geschwärzt. Ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen im Abrechnungszentrum ist somit nicht möglich.

Auch ein Ablösen des Etiketts ist unmöglich, denn entsprechend der Vorgaben müssen die Korrekturaufkleber unabtrennbar mit der Verordnung verbunden sein. Der Sticker muss IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und „Begr. Pflicht“ neben der IK-Nummer müssen frei bleiben. In der Vergangenheit existierten Etiketten, die die gesamte Fläche abdeckten, diese sind jedoch nicht mehr zulässig.

Wird ein Etikett verwendet, muss dieses an der unteren rechten Ecke abgezeichnet werden. Die Signatur muss sowohl über das Verordnungsblatt als auch das Korrekturetikett gehen. Fehlt das Handzeichen, besteht Retaxschutz.

Wurde das Abgabedatum falsch oder schief aufgedruckt oder wurde das Rezept bereits in einer anderen Apotheke bedruckt, jedoch nicht beliefert und dem Kunden wieder ausgehändigt, hilft das Korrekturetikett nicht. In diesen Situationen wurde auf den Korrekturroller oder den Tipp-Ex zurückgegriffen. Jedoch sind die Hilfsmittel tabu.

In der Vergangenheit sorgte die Rubbel-Retax für Ärger unter den Pharmazeuten. Die mit Korrekturroller oder Tipp-Ex korrigierten Felder wurden freigerubbelt, um den ursprünglichen Druck zu ermitteln. Um dies zu verhindern, schwärzten einige Kollegen den Druck beidseitig, bevor sie mit dem Korrekturband arbeiteten.

Rechtlich handelt es sich bei Rezepten um Urkunden, die eigentlich nur vom Arzt geändert werden dürfen. Dieser muss die Korrektur mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Die AOK hatte bereits 2011 darüber informiert, dass Tipp-Ex auf Verordnungen nicht erlaubt ist. Aus Sicht der Kasse sei die Verwendung „nicht vertragskonform und gegebenenfalls auch eine Fälschung des Dokumentes.“ Änderungen und Ergänzungen sind so vorzunehmen, „dass der ursprüngliche Inhalt noch erkennbar ist“.

Apotheker dürfen zwar Änderungen auf der Verordnung vornehmen, jedoch nur jene, zu denen sie auch bemächtigt sind. Ohne Rücksprache mit dem Mediziner dürfen beispielsweise Name und Geburtsdatum des Patienten, Vorname und Telefonnummer des Arztes sofern die Angaben zweifelsfrei bekannt sind, ergänzt oder korrigiert werden.

Auch wenn die Apotheke den Druck selbst vorgenommen hat, setzt die Kasse strenge Maßstäbe. Liegt ein von einer anderen Apotheke bereits bedrucktes Rezept vor, kann zum einen das Korrekturetikett verwendet werden. Problematisch ist dies nicht, da die Abrechnung über das aufgedruckte IK der Apotheke erfolgt. Der aufgedruckte Name der Apotheke neben dem Abgabedatum sollte durchgestrichen und korrekt überdruckt werden.

Auch bei einem Fehldruck des Abgabedatums sollte der Tipp-Ex nicht gezückt werden. Stattdessen sollte das Datum durchgestrichen werden, so dass es noch lesbar ist. Das korrekte Datum sollte handschriftlich inklusive Begründung nachgetragen werden. Wurde tatsächlich das zulässige Abgabedatum überschritten, kann in Einzelfällen trotzdem abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Lieferengpässe bestehen oder wenn Einzelimporte oder individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden. Auch das Einholen von Genehmigungen kann Ursache einer Fristüberschreitung sein. Ein entsprechender Vermerk kann auch hier vor Retaxationen schützen.

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