Vor allem zum Jahreswechsel sorgen Befreiungen in Apotheken nicht selten für Diskussionen. Doch auch im Verlauf des Jahres kann es zu Problemen kommen: Denn nicht selten wurde das Befreiungskreuz falsch gesetzt. Ist die Apotheke in der Prüfpflicht und droht im schlimmsten Fall eine Retax?
Im Normalfall wird vom Arzt/von der Ärztin beim Ausstellen der Verordnung das Kreuz gesetzt, welches angibt, ob der/die Patient:in die Zuzahlung leisten muss oder nicht. Doch nicht immer ist dies auch der Fall. Manchmal ist das Kreuz verschoben, falsch gesetzt oder gar nicht aufgebracht. In der Apotheke ist die Angabe jedoch zwingend notwendig.
Was passiert, wenn fälschlicherweise das Feld „Gebührenfrei“ angekreuzt wurde, der/die Patient:in jedoch gar nicht befreit ist? Dann kann es vorkommen, dass die Apotheke ein Arzneimittel zuzahlungsbefreit abgibt, obwohl die Zuzahlung hätte geleistet werden müssen. Fakt ist: Die Apotheke hat keine Prüfpflicht. Das bedeutet, ist das Feld „Gebührenfrei“ angekreuzt, so kann das Arzneimittel kostenfrei abgegeben werden – auch wenn es sich hierbei um einen Fehler handelt.
Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wie es in §6 des Rahmenvertrages heißt:
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...] die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als ‚Gebühr frei‘ gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.“
Wie sieht es jedoch aus, wenn kein Feld angekreuzt wurde und der Status des/der Versicherten nicht erkennbar ist? Hier greift zum einen § 4 Absatz 4 Arzneimittelliefervertrag der Ersatzkassen: „Ist weder das Feld ‚Gebühr frei‘ noch das Feld ‚Gebühr pflichtig‘ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, gilt der Versicherte als nicht von der Zuzahlung befreit, es sei denn, es wird ein gültiger Befreiungsbescheid der Ersatzkasse vorgelegt.“
Das fehlende Kreuz kann grundsätzlich von der Apotheke ergänzt werden. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte bei einer Befreiung der gültige Ausweis vorgelegt und das Gültigkeitsdatum auf der Verordnung vermerkt werden. Die Korrektur muss abgezeichnet werden.
Eine Ausnahme stellen Schwangere dar: Alle Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet werden, sind zuzahlungsfrei. Auch hier besteht für die Apotheke keine weitere Prüfpflicht. Medikamente, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet werden, müssen ohne Befreiungsausweis jedoch als gebührenpflichtig abgerechnet werden – hierfür ist eine Zuzahlung zu leisten.
Beispiel: Legt eine Schwangere eine Verordnung über L-Thyroxin vor und der Status „Gebührenfrei“ ist angekreuzt, muss der/die Abgebende nicht prüfen, ob die Frau bereits vor der Empfängnis unter einer Hypothyreose litt, oder ob sich diese Erkrankung in der Schwangerschaft entwickelt hat.
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