Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat neue Arbeitshilfen zur Speicherung patientenbezogener Daten in Apotheken veröffentlicht. Es handelt sich um Beispielvordrucke für Datenschutzbelege. Diese muss das Apothekenpersonal von ihren Patienten unterschreiben lassen, bevor personenbezogene Daten im System gespeichert werden dürfen. Nicht nur im Rahmen einer Kundenkarte, sondern auch in den Bereichen Ernährungsberatung, Heimversorgung, Neuverpackung, Medikationsanalyse und Versandhandel, kann eine entsprechende Einwilligungserklärung nötig werden.
Die Speicherung von sensiblen Patientendaten in der Apotheke unterliegt den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Nur nach Zustimmung darf das pharmazeutische Personal Daten im System hinterlegen. Dazu muss der Patient eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Ein entsprechendes Muster gibt es seit heute in aktualisierter Form auf der Webseite der ABDA.
Die Arbeitshilfe nennt sich „Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung arzneimittelbezogener und gesundheitsbezogener Daten des Patienten bzw. Kunden in der Apotheke“ und ist in sechs verschiedenen Ausführungen – je nach Bedarfsgebiet – verfügbar. Bereitgestellt werden Datenschutzbelege für die Bereiche Ernährungsberatung, Heimversorgung, Medikationsanalyse und Versandhandel sowie eine allgemeine Version für den Offizinbetrieb und eine Version für die „manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“.
Die Einwilligungserklärung erlaubt die Speicherung von gesundheitlichen Daten zum besagten Zweck. Außerdem entbindet sie Arzt und Apotheker von ihrer Schweigepflicht, wenn ein gegenseitiger Austausch nötig werden sollte. Patienten können jederzeit Einsicht in ihre Daten verlangen oder die Einwilligungserklärung widerrufen. Die BAK-Empfehlungen sollten in jedem Fall an die individuellen Bedürfnisse und Leistungen der eigenen Apotheke angepasst werden. Vor allem zu beachten ist die Zweckgebundenheit der Einverständniserklärung. Ist zum Beispiel das Versenden von Geburtstags- und Weihnachtskarten geplant, muss dies explizit im unterschriebenen Vordruck vermerkt sein.
Bereits im November hatte die BAK eine Charge von Aktualisierungen ihrer Leitlinien und Arbeitshilfen veröffentlicht. Vor allem wurden Hinweise auf die Leitlinie „Pharmazeutische Betreuung“ entfernt, welche nicht mehr existiert. Im Kommentar zur Leitlinie „Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln – Erst- und Wiederholungsverordnung“, wurde ein Kapitel umbenannt in „Plausibilität der Verordnung“. In besagtem Punkt wird empfohlen, welche Fragen sich das pharmazeutische Personal stellen sollte, um die Sinnhaftigkeit einer Verordnung zu überprüfen:
In die Leitlinie „Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten – Maßnahmen in der Apotheke“ wurden die Änderungen der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung aufgenommen. Vorkommnisse bei Medizinprodukten sollen demnach ab sofort ausschließlich an das BfArM gemeldet werden. Im Falle von pharmazeutischen Qualitätsmängeln oder unerwünschten Wirkungen wurde der Schritt „Erforderliche Maßnahmen einleiten“ ergänzt. Dieser beinhaltet die Quarantänelagerung des entsprechenden Arzneimittels und die Empfehlung eines Arztbesuchs, wenn UAW auftraten.
Ebenfalls ein Face-Lift erfahren haben folgende Arbeitshilfen: Dokumentation der Anforderungen gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO, Information und Beratung des Patienten zur richtigen Anwendung von Darreichungsformen sowie die Selbstmedikations-Arbeitshilfen zu den Themen Magenbeschwerden und Sodbrennen, Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schnupfen, Durchfall, Verstopfung, Fußpilz und Husten.
Derzeit in Bearbeitung sind die Arbeitshilfen Merkblatt Arzneimittelabgabe an Kinder sowie Anwendungsbeispiel Zubereitungen zur Anwendung am Auge.
Die BAK stellt Leitlinien und Arbeitshilfen für pharmazeutisches Personal bereit. Die Empfehlungen für apothekerliches Handeln beruhen auf der aktuellen Gesetzeslage und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie werden in dreijährigem Rhythmus überarbeitet, um die Qualität der pharmazeutischen Betreuung auf dem aktuellen Stand zu halten.
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