Substitutionsausschluss

„☺“ Aut-idem muss kein Kreuz sein

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Berlin -

Dürfen Ärzte kreativ sein, wenn es um die Kennzeichnung des Austauschverbotes geht? Das „Aut-idem-Kreuz“ in aller Munde, aber tatsächlich ist gar nicht festgelegt, welches Symbol genutzt werden muss.

Zwar ist im Rahmenvertrag stets von einem „Aut-idem-Kreuz“ oder „angekreuztem Aut-idem-Ausschluss“ die Rede, doch laut Kommentar zu § 3 Rahmenvertrag von einer „anderen Kennzeichnungsweise“ gesprochen. Gemeint sind die unterschiedlichen Markierungsmöglichkeiten, die dem Arzt bei den „freien Feldern“ eingeräumt werden.

Im Kommentar ist festgehalten: „Es steht dem Arzt frei, wie er die zu markierenden Felder (zum Beispiel das Aut-idem-Feld) kennzeichnet; zum Beispiel durch Ankreuzen, Durchstreichen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des Feldes erfolgt.“ Die Markierung darf auch handschriftlich erfolgen. Den Vergütungsanspruch verliert die Apotheke laut Rahmenvertrag nicht, wenn: „die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des Aut-idem-Kreuzes durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt“.

Aut-idem bedeutet „oder gleiches“. Früher bedeutete das Ankreuzen des Feldes, dass der Apotheker ein anderes – substituierbares – Medikament abgeben durfte. Im Jahr 2002 wurde die Bedeutung des Feldes umgekehrt. Seitdem untersagt der Arzt mit einem markierten Feld den Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel. Apotheker sind nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel verpflichtet.

Anders verhält es sich beim Austausch von Import und Original, denn beide Arzneimittel werden sozialrechtlich als ein und dasselbe angesehen. Somit sind das Original und die bezugnehmenden Reimporte gegeneinander austauschbar, Vorrang hat stets der Rabattvertrag der Kasse. Den Austausch verhindern kann der Arzt mit einem entsprechenden gesonderten Vermerk oder das Nutzen des Sonderkennzeichens „pharmazeutische Bedenken“.

Ist Aut-idem nicht gesetzt, sollten Apothekenmitarbeiter grundsätzlich bei der Belieferung von Rezepten das verordnete Produkt in die Software eingeben – sofern keine Wirkstoffverordnung vorliegt. Das namentlich rezeptierte Arzneimittel gilt als Basis für die Ermittlung des Rabattpartners.

Für Arzneimittel, die nicht der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, müssen bestimmte Kriterien für eine Substitution auf ein Rabattarzneimittel erfüllt sein. Dazu zählen: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke und Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie mindestens eine übereinstimmende Indikation. Trifft ein Kriterium nicht zu, darf nicht ausgetauscht werden, auch nicht wenn über die Wirkstoffsuche ein anderes Rabattarzneimittel zu finden ist. Es darf nur das Rabattarzneimittel abgegeben werden, das auch über die Suche ausgehend vom verordneten Arzneimittel angezeigt wird.

Ein Beispiel aus der Praxis – Wirkstoffkombination Levopamin/Benserazid – zeigt, dass es sonst schief gehen kann. Denn für die Wirkstoffkombination liegen unterschiedliche Indikationen vor, die nicht für alle Arzneimittel zutreffen. Restex (Roche) beispielsweise ist zur Behandlung des idiopathischen Restless-Legs-Syndroms und des symptomatischen Restless-Legs-Syndroms in Folge einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz zugelassen. Levodopa/Benserazid von Beta ist jedoch zur Behandlung von Morbus Parkinson und des Parkinson Syndroms zugelassen und wird im Falle einer Wirkstoffsuche als Rabattarzneimittel angezeigt. Dennoch darf laut Rahmenvertrag § 4 nicht ausgetauscht werden, da beide Arzneimittel in keiner Indikation übereinstimmen.

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