Substitutionsausschluss

Aut-idem: Manuell oder maschinell?

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Berlin -

Handschriftlich ausgestellte Verordnungen sind im Apothekenalltag nicht mehr die Regel. Hin und wieder werden jedoch handschriftliche Änderungen vorgenommen, wie das Setzen des Aut-idem-Kreuzes – das im Übrigen gar kein Kreuz sein muss. Da stellt sich die Frage: Ist bei handschriftlich gekennzeichnetem Aut-idem eine Gegenzeichnung des Arztes mit Stempel und Unterschrift erforderlich?

Aut-idem bedeutet „oder gleiches“. Früher bedeutete das Ankreuzen des Feldes, dass der Apotheker ein anderes – substituierbares – Medikament abgeben durfte. Im Jahr 2002 wurde die Bedeutung des Feldes umgekehrt: Seitdem untersagt der Arzt mit einem markierten Feld den Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel. Apotheker sind nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel verpflichtet. Eine Ausnahme gibt beim Austausch von Import und Original, denn beide Arzneimittel gelten sozialrechtlich als ein- und dasselbe.

Vor allem bei maschinell ausgestellten Verordnungen kommt die Frage auf, wer denn das Kreuz gesetzt hat. Womöglich hat der Kunde im Nachhinein die Kennzeichnung selbst vorgenommen. Der Rahmenvertrag hält dazu Folgendes fest: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des ‚Aut-idem-Kreuzes‘ durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“

Die Krux liegt hier im Punkt: „durch den Arzt“. Denn besteht der Verdacht einer Rezeptfälschung, darf die Verordnung nicht beliefert werden. Setzt der Patient das Kreuz selbst, begeht dieser Urkundenfälschung und somit eine Straftat. Vielleicht hilft es, den Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Zweifel kann die Apotheke auch in der Arztpraxis nachfragen.

Zwar ist im Rahmenvertrag stets von einem „Aut-idem-Kreuz“ oder „angekreuztem Aut-idem-Ausschluss“ die Rede, doch im Kommentar zu § 3 wird von einer „anderen Kennzeichnungsweise“ gesprochen. Gemeint sind die unterschiedlichen Markierungsmöglichkeiten, die dem Arzt bei den „freien Feldern“ eingeräumt werden.

Im Kommentar ist zu lesen: „Es steht dem Arzt frei, wie er die zu markierenden Felder (zum Beispiel das Aut-idem-Feld) kennzeichnet; zum Beispiel durch Ankreuzen, Durchstreichen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des Feldes erfolgt.“ Ärzte dürfen also kreativ sein, wenn es um das Austauschverbot geht. Kreuz, Strich, Smiley oder Kreis, alles ist möglich.

Das namentlich rezeptierte Arzneimittel gilt als Basis für die Ermittlung des Rabattpartners. Die Apotheke kann dann unter den einzelnen Rabattarzneimitteln frei wählen. Ist das verordnete Medikament rabattiert, kann dieses abgegeben werden. Sind beispielsweise Original und Generikum rabattiert, kann auch das teurere Original geliefert werden. Ist das rezeptierte Arzneimittel nicht rabattiert und liegen auch sonst keine Rabattverträge vor, darf die Apotheke eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, einen wirtschaftlichen Reimport oder das verordnete Medikament liefern. Sind alle Arzneimittel nicht verfügbar, ist ein neues Rezept nötig.

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