Seit 2002 untersagt das gesetzte aut-idem-Kreuz der Apotheke den Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel. In allen anderen Fällen muss nach § 129 Sozialgestezbuch (SGB V) der Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel erfolgen. Für Import/Original gibt es eine Ausnahme, hier ist aut-idem außer Kraft, denn sozialrechtlich gelten beide Varianten als ein- und dasselbe. Das Kreuz ist Fluch und Segen zugleich, denn in einigen Fällen wünschen die Patienten einen Austausch oder ein Austausch ist aufgrund eines vorübergehenden Lieferengpasses unumgänglich. Darf der Apotheker das Kreuz einfach streichen?
Die Antwort lautet schlichtweg nein, weder per Hand noch durch Tipp-Ex. Eine Änderung obliegt dem Arzt. Denn auch nur der Verschreibende ist zum Substitutionsausschluss durch aut-idem berechtigt. Begründet ist dies in § 73 Absatz 5 Satz 2 SGB V: „Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben.“
Dabei ist es unerheblich ob das Kreuz handschriftlich oder maschinell gesetzt wird. Der Rahmenvertrag hält dazu Folgendes fest: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des ‚aut-idem-Kreuzes‘ durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“ Die Krux liegt hier im Punkt „durch den Arzt“. Denn besteht der Verdacht einer Rezeptfälschung, darf die Verordnung nicht beliefert werden. Außerdem muss das Kreuz kein Kreuz sein. „Es steht dem Arzt frei, wie er die zu markierenden Felder (zum Beispiel das aut-idem-Feld) kennzeichnet; zum Beispiel durch Ankreuzen, Durchstreichen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des Feldes erfolgt.“
Hat der Arzt einen Austausch ausgeschlossen, aber der Patient wünscht diesen, kann dem nur nach Rücksprache mit dem Arzt und einer entsprechenden Änderung der Verordnung nachgekommen werden. Denn normalerweise kann nur der Arzt das Kreuz aufheben. Ist das verordnete und ausdrücklich abzugebene Arzneimittel nicht lieferbar, ist ebenfalls ein neues Rezept anzufordern oder das ausgestellte vom Arzt zu ändern.
Für Import und Original gelten jedoch andere Gesetze, hier sind die Regeln zu aut-idem außer Kraft. Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. Es ist also unerheblich, ob das Feld markiert ist oder nicht, denn grundsätzlich verhindert das Kreuz den Austausch zwischen verordnetem Original und Import nicht. Ausschlaggebend ist der Rabattvertrag der Kasse. Im Klartext bedeutet das: Ist ein Original verordnet und aut-idem gesetzt, aber der Import rabattiert, muss ausgetauscht und der Rabattvertrag bedient werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Rabattiertes Original hat Vorrang vor nicht rabattiertem Import. Die Apotheke muss also in beiden Fällen das aut-idem-Kreuz missachten, sonst läuft sie Gefahr, auf Null retaxiert zu werden.
Geregelt ist dies für die Ersatzkassen in § 4 Arzneiversorgungsvertrag (AVV): „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Die Primärkassen folgen dem AVV der Ersatzkassen. So heißt es bei einigen AOKen: „Hat der Arzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel (dasselbe Arzneimittel) unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt kundtut, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf. Dies bedarf der Dokumentation auf der Verordnung.“
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