Ist Aut-idem gesetzt, darf die Apotheke nicht auf ein anderes Arzneimittel austauschen. Es besteht ein Substitutionsverbot. Eine Ausnahme bilden Original und Reimport. Doch darf die Apotheke Teilmengen abgeben, wenn im Falle der Nichtverfügbarkeit, das abzugebende Arzneimittel nicht geliefert werden kann?
Aut-idem bedeutet „oder das Gleiche“. Nur Verschreibende dürfen das das Feld markieren – durch ein Kreuz, einen Kreis oder einen Haken; Ärzt:innen dürfen ihrer Kreativität freien Lauf lassen –, und auch wieder aufheben. Ist Aut-idem gesetzt, aber das Arzneimittel nicht lieferbar, darf die Apotheke Teilmengen abgeben. Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken von nur einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
Liegt ein Lieferengpass für das verordnete Arzneimittel vor, darf trotz Aut-idem eine Teilmenge abgegeben werden. Sonder-PZN plus Faktor nicht vergessen. Es darf jedoch nur eine Teilmenge der abzugebenden Packungen geliefert werden, und auch nur bis zur verordneten Menge.
Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der bekannten Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Wird eine weitere Teilmenge aus der Großpackung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden.
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