Rezeptabrechnung

Aut-idem gilt nicht für Verbandmittel

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Berlin -

Verbandmittel sind keine Arzneimittel, keine Hilfsmittel und keine Pflegehilfsmittel. Dennoch dürfen die Produkte zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Wie ist die Produktgruppe definiert und welche Vorgaben gelten?

Gesetzlich Versicherte haben nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf eine Versorgung mit Verbandmitteln. Die Produkte fallen weder unter die Ausschlussregelung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, noch unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V. Verbandmittel zählen nicht zu den Hilfsmitteln oder den Pflegehilfsmitteln und dürfen auch nicht mit Hilfsmitteln auf einem Rezept verordnet werden. Verbandmittel sind eine Untergruppe der Medizinprodukte.

Der Definition nach sind Verbandmittel „Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen“. Darunter fallen auch Verbandmittel, wenn sie ergänzend eine Wunde feucht halten. Erfasst sind auch Mittel, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen ohne offene Wunden verwendet werden können, um diese zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Somit zählen Pflaster, Kompressen, Mull- und Fixierbinden sowie Gipsbinden zu den Verbandmitteln.

Verordnet der Arzt ein Verbandmittel, so wählt er dieses unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit aus. Das bedeutet, die Verordnung muss zweckmäßig und wirtschaftlich sein, denn Verbandstoffe belasten auch das Budget des Arztes. Die Produkte unterliegen nicht der Importquote und sind von der Substitution ausgeschlossen. Die Aut-idem Regelung nach § 73 SGBV gilt für Verbandmittel nicht, da die Produkte keine Arzneimittel sind. Außerdem gibt es für Verbandmittel keine Festbeträge und eine generische Verordnung ist nicht möglich.

Versicherte müssen für Verbandmittel, die zu Lasten der Kasse verordnet werden, die gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese wird fällig, wenn die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben, und beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro beziehungsweise 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch nie mehr, als das Produkt tatsächlich kostet.

Verbandmittel können sowohl für einen einzelne Patienten auf einem Muster-16-Formular verordnet werden, als auch im Rahmen des Sprechstundenbedarfs. In letzterem Fall sind die einzelnen regionalen Bestimmungen zu beachten.

Zuletzt war um Verbandmittel ein Streit entbrannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Josef Hecken, hat gegen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Klage eingereicht. In der Sache geht es um die Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Der G-BA hatte aus Sicht des Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine zu enge Definition gezogen. Das hatte das Ministerium beanstandet. Aber Hecken will nicht klein bei geben und zieht jetzt gegen Spahns Haus vor Gericht.

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