Austausch auch bei Austauschverbot APOTHEKE ADHOC, 12.04.2019 14:33 Uhr
Für Arzneimittel, die in der Substitutionsausschlussliste zu finden sind, gilt ein Austauschverbot sowohl im normalen Tagesgeschäft als auch im Notdienst. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Denn der Austausch zwischen Import und Original ist möglich und im Falle eines vorliegenden Rabattvertrages sogar Pflicht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche Arzneistoffe in welcher Darreichungsform in die Anlage VI „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden. Dabei werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. So soll die Therapiesicherheit gewährleistet und negative Effekte infolge einer Umstellung vermieden werden.
Werden Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste verschrieben, muss der Arzt eine eindeutige Verordnung ausstellen und den vollen Namen sowie den Hersteller des Arzneimittels oder die Pharmazentralnummer angeben. Kommt der Mediziner der Vorgabe nicht nach, liegt eine unklare Verordnung vor, die von der Apotheke ohne Abklärung nicht beliefert werden darf. Zudem ist ein neues Rezept nötig.
In der Apotheke darf kein Austausch durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel gemäß § 129 Absatz 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) stattfinden. Es sei denn, es handelt sich um Original und Reimport, denn dies ist prinzipiell möglich, da es sich rechtlich gesehen um ein und dasselbe Arzneimittel handelt. Nachzulesen ist der Sachverhalt in § 4 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen: „[...] kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen“. Apotheken sollten bei der Abgabe die Rabattverträge der einzelnen Kassen beachten, denn ist das Original verordnet, aber der Reimport rabattiert, ist ein Austausch vorzunehmen. Ebenso verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn ein Reimport verordnet ist, aber das Original rabattiert. Dabei ist es unerheblich, ob Import und Bezugsarzneimittel den gleichen Fertigarzneimittelnamen tragen.
In der Liste sind zu finden:
- Betaacetyldigoxin, Digoxin und Digitoxin als Tablette
- Carbamazepin als Retardtablette
- Ciclosporin als Lösung zum Einnehmen und als Weichkapsel
- Levothyroxin-Natrium und die Kombinationen mit Kaliumjodid als Tablette
- Phenprocoumon in Tablettenform
- Phenobarbital als Tablette
- Phenytoin als Tablette
- Primidon als Tablette
- Tacrolimus als Hartkapsel
- Valproinsäure, auch als Natrumvalproat und Valproinsäure in Kombination mit Natriumvalproat als Retardtablette.
Für flüssige Valproinsäure-haltige Zubereitungen gilt das Austauschverbot nicht – die Rabattverträge der Krankenkasse müssen beachtet und auch bedient werden, wenn aut-idem nicht gesetzt ist.
In der Substitutionsausschlussliste sind auch Opioid-Analgetika zu finden, diese stellen eine Besonderheit dar. Aufgenommen sind Buprenorphin als transdermales Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer von beispielsweise bis zu drei oder vier Tagen sowie Hydromorphon und Oxycodon als Retardtablette mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, beispielsweise alle zwölf oder alle 24 Stunden. Die drei Opioid-Analagetika können und müssen in einigen Fällen sogar ausgetauscht werden. Der Ausschluss tritt nur in Kraft, wenn der Ausweichartikel eine abweichende Einnahmehöchstdauer und -häufigkeit vorweist. Sind Applikationshöchstdauer und -häufigkeit identisch, ist die Substitution möglich oder gar verpflichtend.