Abgabe von Teilmengen

Auseinzeln nur auf ärztliche Anweisung

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Berlin -

Werden in der Apotheke Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung abgegeben, spricht man vom Auseinzeln. Zulässig ist dies jedoch nur auf ausdrückliche ärztliche Anweisung.

Nach § 6 Absatz 2 Rahmenvertrag dürfen Teilmengen abgegeben werden. Ist dies der Fall, ist auf dem Rezept laut Saarländischem Apothekerverband das Sonderkennzeichen 02567053 aufzubringen. Für Entnahme im Rahmen der Verblisterung gilt die Sonder-PZN 02566993*. Eine Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist jedoch nicht erlaubt.

Im Gesetz heißt es: „Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist. Hat der Vertragsarzt eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung (zum Beispiel in Form einer „Verblisterung“) verordnet, bedarf es einer Einigung zwischen der Krankenkasse und der Apotheke oder deren Verbände über den Preis.“

Bleibt das als Teilmenge entnommene Fertigarzneimittel in Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert, wird nicht nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet – gleiches gilt für die Verblisterung. Dazu schreibt die AOK: „Die Abgabe von solchen Teilmengen zur kostensparenden Versorgung mit Einzeldosen ist mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erleichtert worden.“

Wird ausgeeinzelt, muss die abgebende Apotheke gemäß § 14 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ihren Name und die Anschrift angeben. „Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben.“

Außerdem muss dem Patienten – vorausgesetzt die entnommene Teilmenge ist zur Anwendung am Menschen bestimmt – gemäß § 11 Arzneimittelgesetz „die für das Fertigarzneimittel vorgeschrieben Packungsbeilage“ mitgegeben werden. Im Falle einer Verblisterung der Dauermedikation sind Ausfertigungen der Packungsbeilagen dann erneut beizufügen, wenn es gesetzliche Änderungen im Vergleich zu den zuletzt beigefügten gibt.

Das Auseinzeln ist nicht nur Thema beim Verblistern, sondern auch beim Entlassmanagement. Denn es darf nur die kleinste im Handel befindliche Packung geliefert werden. Diese ist in vielen Fällen jedoch nicht an Lager, da Großpackungen häufiger verordnet werden und in der Praxis eine größere Rolle spielen. Streng genommen ist die Entnahme einer Teilmenge aus einer Großpackung jedoch nicht gestattet.

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