Seit Oktober 2017 dürfen Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen zu Lasten der Kassen ausstellen. Weil zum Start in den Kliniken noch Optimierungsbedarf herrschte, gab es für einige Formalien immer wieder Übergangsfristen, die mitunter verlängert wurden. So waren Aufkleber im Adressfeld der Muster-16-Verordnungen noch bis vor wenigen Wochen zulässig, die Pseudoarztnummer gilt jedoch weiter.
Die Übergangsfrist für Aufkleber im Personalienfeld endete zum 30. Juni. Darauf hatten sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr geeinigt. Zuvor war die Verwendung von Aufklebern zum 30. September 2018 befristet. Seit dem 1. Juli ist nun Schluss und entsprechende Verordnungen dürfen nicht mehr zu Lasten der Primärkassen beliefert werden.
Für Ersatzkassen gilt dies nicht. Denn diese haben in der Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag unter § 4 Absatz 2c festgehalten: „Ist im Personalienfeld einer Entlassverordnung ein Aufkleber ausgebracht, berechtigt dies nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung, wenn die zur Abrechnung des Verordnungsblattes benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) vollständig übermittelt worden sind.“ Dies gilt jedoch nicht für BtM- oder T-Rezepte, hier sind Aufkleber tabu.
Wird ein Aufkleber verwendet, muss dieser untrennbar mit dem Rezept verbunden sein und die Angaben im Personalienfeld den Regelungen der ergänzende Verträge Nach § 129 Absatz 5 SGB V entsprechen. Werden Klebeetiketten verwendet, überdecken diese die Kennzeichnung „Entlassrezept“, die auf den Verordnungen aufgedruckt ist.
Verlängert wird hingegen die Übergangsfrist für die Verwendung der Pseudoarztnummer. Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung sind zur Ausstellung eines Entlassrezeptes berechtigt, allerdings fehlt ihnen die Lebenslange Arztnummer (LANR). Zwar wurde in diesem Jahr die Vergabe einer Krankenhausarztnummer eingeführt, jedoch ist wurde diese noch nicht an alle Klinikärzte vergeben. Daher soll bis zum 31. Juli in das Feld der Arztnummer die Pseudoarztnummer bestehend aus 4444444 und in den Ziffern acht und neun aus dem Facharztgruppencode gedruckt werden. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein im Krankenhaus angestellter Arzt, der zur Ausstellung eines Entlassrezeptes berechtigt ist, keine LANR und keine Krankenhausarztnummer besitzt. Eine Prüfpflicht für die Apotheke besteht nicht.
Für im Krankenhaus tätige Fachärzte – mit Ausnahme von Belegärzten – können erst seit dem 1. Juni ein Verzeichnisantrag angelegt und eine Arztnummer beantragt werden. Die Vergabe der eindeutigen Krankenhausarztnummer erfolgt laut KBV erst seit Monatsbeginn.
Der GKV-Spitzenverband und der DAV haben sich im Juni auf eine Weiterführung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember geeinigt. „Sollten die Krankenhausarztnummern bis zum Ende dieser Übergangsfrist nicht verbindlich und flächendeckend eingeführt sein, befinden die Vertragsparteien vor Ablauf der Übergangsfrist über deren Verlängerung.“
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