Aufkleber im Personalienfeld gehören bei Klinikverordnungen zum Standard. Den Kassen sind die Klebeetiketten auf Entlassrezepten ein Dorn im Auge, überdecken sie doch die Kennzeichnung „Entlassmanagement“. Dennoch haben sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf eine Verlängerung der Zulässigkeit geeinigt. Denn die Friedenspflicht endete am 1. Oktober.
Die Frist soll bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. Eine Veröffentlichung dazu gibt es bislang noch nicht, da das Verfahren seit Oktober im Umlauf zur Unterschrift festzustecken scheint. Sobald es abgeschlossen ist, sollen die Dokumente veröffentlicht werden, so der GKV-Spitzenverband.
Auf Muster-16-Formularen sind prinzipiell keine Aufkleber zulässig. Eine Ausnahme stellen Korrekturetiketten dar. GKV-Spitzenverband und DAV hatten jedoch für Aufkleber im Rahmen des Entlassmanagements eine Vereinbarung getroffen. Diese ist in den ergänzenden Bestimmungen zu finden. Im Ergänzungsvertrag heißt es in § 6 Absatz 2: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung oder Belieferung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Unter Buchstabe f heißt es: „Ein Aufkleber ist fest und untrennbar mit dem Arzneiverordnungsblatt verbunden und die Angaben im Personalienfeld entsprechen den Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB V). In diesem Fall werden die Angaben mit der Abrechnung nach § 300 SGB V übermittelt.“
Im Kleingedruckten war zu lesen, wann die Friedenspflicht endet. Am 1. Oktober sollte laut § 7 „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ Schluss sein: „Die Regelung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe f gilt für einen Übergangszeitraum bis zum 30. September 2018.“ Rückwirkend soll die Übergangsfrist nun verlängert werden.
Dem Vernehmen nach haben sich Kassen und DAV auf eine Verlängerung der Friedensfrist geeinigt, weil in einigen Kliniken noch Optimierungsbedarf beim Entlassmanagement bestehe. Patienten und Apotheken sollten aufgrund des Nachholbedarfs jedoch keine Nachteile haben. Allerdings sei man zuversichtlich, dass in den kommenden Monaten auf Aufkleber als Übergangslösung verzichtet werden könne.
Für BtM- und T-Rezepte sind Aufkleber nach wie vor nicht zulässig. Aber auch bei Verschreibungen von Betäubungsmitteln soll es eine Änderung geben. Gemäß der ergänzenden Bestimmungen des Rahmenvertrages ist nach § 2 Absatz 5 die Pseudoarztnummer „4444444“ nicht zulässig. Am 28. August wurde jedoch eine Protokollnotiz zwischen GKV-Spitzenverband und DAV festgehalten, nach der die Regelung bis zum 31. Juli 2019 ausgesetzt wird. „Entgegen der Regelung des § 2 Nr. 5 Satz 3 sind Verordnungen nach § 1 Abs. 2 (Verordnungen von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die auf T-Rezepten zu verordnen sind) unter Angabe der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. la SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn ein im Krankenhaus angestellter und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigter Arzt keine Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und auch keine lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V besitzt.“
Eine Prüfpflicht für Apotheken besteht nicht. „Sollten die Krankenhausarztnummern bis zum Ende dieser Übergangsfrist nicht verbindlich und flächendeckend eingeführt sein, befinden die Vertragsparteien vor Ablauf der Übergangsfrist über deren Verlängerung.“
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