Apo-Tipp

ASS auf Kassenrezept – Was ist zu beachten?

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Berlin -

Acetylsalicylsäure ist nicht nur ein weit verbreitetes und beliebtes Analgetikum. Auch Patienten mit einem erhöhten Risiko für Schlaganfall oder Herzinfarkt profitieren davon und können es verordnet bekommen. Was ist bei der Abgabe zu beachten?

Nicht nur wegen seiner antiphlogistischen, antipyretischen und analgetischen Wirkung hat sich Acetylsalicylsäure einen Namen im Arzneimittelmarkt gemacht, sondern auch wegen seiner Wirkung auf die Blutplättchen. Durch die irreversible Hemmung von COX-1 in den Thrombozyten sind diese in ihrer Aggregationsfähigkeit stark eingeschränkt. Man spricht von einer Thrombozytenaggregationshemmung (TAH). So erhalten viele Patienten nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt zur Reinfarktsprophylaxe ein niedrig dosiertes ASS-Präparat. Einige kaufen es selbstständig in der Apotheke, andere lassen es sich von ihrem Arzt verordnen. Da es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt, ergeben sich einige Fallstricke bei der Abgabe.

Aufgrund des relativ niedrigen Verkaufspreises, der meist unterhalb der gesetzlichen Zuzahlung von 5 Euro liegt, trägt der Patient die vollen Kosten des Präparates. Nur wenn er von der Zuzahlung befreit ist, erhält er das Medikament ohne Zuzahlung. Für zuzahlungspflichtige Patienten zählt dieser Preis als gesetzliche Zuzahlung und kann daher bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Gerade für Patienten, die ihre Zuzahlungen sammeln, um sich später im Jahr befreien zu lassen, kann es daher wichtig sein, ASS auf einem Rezept verordnet zu bekommen.

Probleme ergeben sich teilweise durch den Rahmenvertrag, der die Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV regelt. In einigen Fällen existieren Rabattverträge, die erfüllt werden müssen. In anderen Fällen muss im generischen Markt eins der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Für viele Patienten ist das unverständlich. Schließlich zahlen sie ihr Medikament ja selbst und bestehen daher auf „ihrer“ Firma.

Es gibt zwei Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen. Wenn der Patient seine Zuzahlungen nicht sammelt, also nicht auf eine Befreiung von der Zuzahlung hinarbeitet, kann man das Rezept mit seiner gewünschten Firma beliefern und es datenschutzgerecht entsorgen. Der Patient zahlt das Präparat und erhält es wie gewünscht. Eine kurze Mitteilung an den Arzt ist empfehlenswert, sollte aber vom Patienten vorgenommen werden, nicht von der Apotheke. Die Krankenkasse bleibt also außen vor.

Wenn der Patient befreit ist und ein anderes Präparat will als das vorgeschriebene, muss die Apotheke entweder pharmazeutische Bedenken äußern mit dem Verweis Non-Compliance oder sie bedruckt das Rezept mit dem Sonderkennzeichen 7. In letzterem Fall zahlt der Patient das Medikament selbst und rechnet anschließend bei seiner Krankenkasse ab. Der Hinweis, dass die Krankenkasse die Kosten für das Medikament komplett übernimmt, ihm aber dafür die für sie günstigste Firma vorschreibt, kann manchmal hilfreich sein im Gespräch.

Auch bei Patienten, die die geleistete Zuzahlung gern bei der Krankenkasse geltend machen möchten, sind Apotheken an die Gesetze und Vorgaben etwa aus dem Rahmenvertrag gebunden. Auch wenn der Preis klein ist: Der Ärger bei Nullretax oder Widerspruch der Kasse ist umso größer.

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