Nullretaxation

Arztunterschrift: Stempel nicht genug

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Berlin -

Für die Arztunterschrift gibt es klare Vorgaben, dennoch werden in Apotheken immer wieder Rezepte mit einem Stempel anstelle einer handschriftlichen Unterschrift des Mediziners eingereicht. Fehlt diese im Original, verwirkt die Apotheke ihren Erstattungsanspruch.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in § 2 die Formalien, die eine Verschreibung enthalten muss. Darunter ist auch die Arztunterschrift zu finden: „Die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur“, heißt es da.

Demnach ist ein Stempel mit dem Abbild der Signatur des Arztes nicht zulässig. Versäumt die Apotheke, das Original nachtragen zu lassen und reicht ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept in die Abrechnung, droht eine Vollabsetzung. Denn es handelt sich hier nicht um einen unbedeutenden Formfehler, der sich weder auf die Wirtschaftlichkeit noch auf die Arzneimittel- und Therapiesicherheit auswirkt.

Dazu zählt beispielsweise die Leserlichkeit der Arztunterschrift. Ist diese unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel, ist diese zulässig und kann seit Juni 2016 nicht mehr zu einer Retaxation führen. Gleiches gilt für unvollständige Arztstempel. Fehlen der Vorname des Arztes oder Adressbestandteile im Stempel, darf nicht mehr retaxiert werden, wenn für die Apotheke und Krankenkasse der ausstellende Arzt eindeutig erkennbar ist. Fehlt die Telefonnummer oder ist nicht lesbar, darf geheilt werden.

Ärzte sollten für die Signatur keinen roten Stift verwenden, da Rottöne, wie sie auch in violett zu finden sind, von den Rechenzentren auf den Muster-16-Formularen nicht erkannt werden. Rot wird herausgefiltert und gilt daher als Blindfarbe. Die KV Nordrhein weist die Ärzte direkt an: „Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben, dafür darf kein roter Stift verwendet werden.“ Außerdem sollten Ärzte einen dokumentenechten Stift verwenden. Bleistift oder Buntstift sind also tabu.

Wird die Arztunterschrift nicht erkannt und als fehlend bemängelt, wird der Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse verwirkt. Apotheken laufen gar Gefahr, rechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen zu müssen. Denn „fehlt“ die Arztunterschrift, wird eine ungültige Verordnung beliefert. Zwar kann die Apotheke das Rezept anfordern und nachreichen, um die Unterschrift zu belegen, jedoch ist dies mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in einem Urteil aus dem Jahr 1962: „Sinn der Unterschrift ist es vielmehr auch, klarzustellen, daß es sich bei der Rechtsmittelerklärung nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung“.

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