Bis zu drei Arzneimittel können auf einem Muster-16-Rezept verordnet werden. Für jedes Präparat ist eine Taxzeile vorgesehen. Doch Sonder-PZN zur Nicht-Verfügbarkeit oder die Angabe eines Botendienstes fordern zusätzlich Platz. Dürfen die Angaben bis in den Arztstempel hineinreichen?
Bei der Verordnung von drei Arzneimitteln bleibt keine Druckzeile mehr für Sonder-PZN frei. Doch oftmals muss die Apotheke noch zusätzliche Sonder-PZN aufdrucken. Dann ragen die Ziffernfolgen teilweise bis zum Arztstempel und sind nur bedingt lesbar. Die Liste an Sonder-PZN ist mittlerweile lang. Seit der Einführung von medizinischem Cannabis und Einführung des Botendienstes kamen weitere neue Ziffernfolgen hinzu.
Neben der „02567024“ kommen folgende Sonder-PZN regelmäßig vor: 02567001 (BtM-Gebühr), 02567018 (Noctu-Gebühr) und 06461110 (Botendienst). Natürlich ist die Liste weitaus länger und enthält Zahlenkombinationen zu parenteralen Zubereitungen, T-Rezepten, künstlicher Befruchtung und mehr.
Apotheker:innen und PTA können auch mehr als die auf dem Rezept vorgegebenen drei Zeilen bedrucken. Der Arzt/die Ärztin muss nicht zwangsläufig ein neues Rezept ausstellen. Sollte es durch das zusätzliche Bedrucken und zu einer stark erschwerten Lesbarkeit kommen, so sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, ob das Aufteilen der verordneten Fertigarzneimittel auf zwei oder mehr Rezepte möglich wäre. Denn nur wenn die Lesbarkeit gegeben ist, ist eine Verarbeitung über die Rechenzentren problemlos möglich. Alternativ kann zur Sicherheit auch ein Blanko-Papier in Rezeptgröße mit der Taxierung bedruckt und an das Original-Rezept geheftet werden.
In der Technischen Anlage 1 nach § 300 SGB V Abschnitt 4.10 heißt es hierzu: „Bei einer im Einzelfall aufgrund der Verwendung des Sonderkennzeichens 02567024 notwendigen Bedruckung der vierten Abrechnungszeile haben die Apotheken bzw. beauftragten Rechenzentren sicherzustellen, dass alle Angaben auf eigene Kosten vollständig erfasst und nach den technischen Vorgaben übermittelt werden.“
Ein Verbot zur Bedruckung der vierten Zeile besteht also nicht. Retaxierungen aufgrund der Feldüberschreitung müssen Apotheken nicht befürchten. In einigen Fällen können Apotheken auf die Bedruckung mit der Sonder-PZN verzichten. Dies ist beispielsweise bei BtM-Rezepten und Nachtdienst-Abgaben der Fall. Hierzu heißt es in der technischen Anlage 1:
4.1 – Taxieren von BtM-Rezepten: Bei BtM-Rezepten wird im Anschluss an die verordneten Mittel das Sonderkennzeichen 02567001 in das Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, die Anzahl der verordneten Betäubungsmittelzeilen in das Faktorfeld und die Summe der BtM-Gebühren in das Feld ‚Taxe‘ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind.
4.2 – Taxieren von Noctu-Gebühren: Sofern der Arzt das Feld ‚Noctu‘ angekreuzt hat, wird im Anschluss an die verordneten Mittel das Sonderkennzeichen 02567018 in das Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, der Wert ‚1‘ in das Faktorfeld und die Noctu-Gebühr in das Feld ‚Taxe‘ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind.
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