Kompressionstherapie

Apotheken auf Hausbesuch: Richtig abrechnen

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Berlin -

Für die Versorgung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie müssen vorab die zu versorgenden Extremitäten vermessen werden. Üblicherweise wird direkt am Morgen in der Apotheke vor Ort Maß genommen. Was aber tun, wenn der Betroffene nicht selbst in die Apotheke kommen kann?

Können Patienten nicht selbst zum Anmessen für die Kompressionstherapie in die Apotheke kommen, bleibt nur der Besuch des Betroffenen zu Hause. Einige Krankenkassen übernehmen eine Hausbesuchspauschale, die nicht für alle Kostenträger gleich ist und meist eine Genehmigung der Kostenübernahme vorab erfordert.

Im begründeten Einzelfall wird beispielsweise bei der AOK Rheinland/Hamburg eine Hausbesuchspauschale von 20 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer übernommen. Apotheken können die Leistung mithilfe der Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.99.9150 abrechnen. Es bedarf jedoch vorab einer Genehmigung.

Im Hilfsmittelversorgungsvertrag der Kasse heißt es dazu: „Die Abrechnung einer Hausbesuchspauschale ist im begründeten Einzelfall einmalig zum Hilfsmittel zulässig und kann nur nach erfolgter Genehmigung (des Hilfsmittels inklusive des Haubesuches) abgerechnet werden. Dem KVA muss eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 sowie eine medizinische Begründung beigefügt werden.“

Die AOK Bayern zeigt sich bei ärztlicher Verordnung des Hausbesuches ebenfalls zahlungswillig. Apotheken können nach erfolgter Genehmigung 30 Euro unter der Hilfsmittelpositionsnummer (HiMi-Nummer) 17.00.99.9990 abrechnen.

Bei der Barmer ist für einen Hausbesuch die HiMi-Nummer 17.00.99.999905 aufgeführt. Apotheken müssen bei ärztlicher Verordnung eines Hausbesuches eine Versorgungsanzeige einreichen und können je Versorgungsfall 75 Euro bei der Kasse abrechnen.

Die Hausbesuchspauschale für phlebologische und lymphologische Versorgungen ist bei der Barmer nur unter bestimmten Voraussetzungen abzurechnen. Zum einen muss der Hausbesuch durch einen Vertragsarzt ausdrücklich verordnet sein. Zum anderen muss sichergestellt sein, dass der Versicherte weder alleine, noch mit Hilfe in der Lage ist, die Apotheke zur Hilfsmittelversorgung aufzusuchen. Dies ist durch den Versicherten schriftlich zu bestätigen.

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