Formfehler

Kassen müssen Duplikate akzeptieren

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Berlin -

Muss bei einem Rezeptverlust die Kennzeichnung „Duplikat“ oder „Wiederholungsverordnung“ auf die neu ausgestellte Verordnung? Diese Frage beschäftigte lange Zeit Apotheker, Patienten und Ärzte. Seit Juni vergangenen Jahres ist Paragraph 3 des Rahmenvertrages neu gefasst und die Antwort schnell gefunden.

Wird ein Rezept erneut ausgestellt, weil der Patient die erste Variante verloren hat, darf die Krankenkasse die Neuausstellung nicht mehr retaxieren, wenn anstelle von „Wiederholungsverordnung“ der Vermerk „Duplikat“ aufgebracht ist. Laut Neufassung von Paragraph 3 Rahmenvertrag müssen die Kassen beide Zusätze akzeptieren. Es handelt sich um einen unbedeutenden Formfehler, dessen Retaxation nicht mehr zulässig ist.

Formale Fehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen, dürfen nicht mehr bemängelt werden. Dennoch empfiehlt es sich, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und einen entsprechenden Vermerk auf der Verordnung vorzunehmen.

Weitere unbedeutende und nicht mehr retaxierbare Formfehler sind zum Beispiel Schreibfehler, sofern Arzt, Versicherter und Institutionen unmissverständlich zu erkennen sind und das verordnete Arzneimittel in Produkt und Menge eindeutig ist. Schreibfehler bezüglich Abkürzungen oder Groß- und Kleinschreibung sind somit kein Retaxgrund.

Auch eine unleserliche Arztunterschrift darf nicht mehr Ursache einer Retaxation sein. Vorausgesetzt es ist erkennbar, dass es sich nicht um ein Kürzel oder eine Paraphe handelt. Fehlt im Arztstempel die Telefonnummer oder ist sie nicht lesbar, ist eine Retaxation ebenfalls nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn einzelne Angaben wie der Vorname des Arztes zur Identifikation fehlen, sofern der ausstellende Arzt eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.

Ein falsch angekreuzter Gebührenstatus zählt ebenso zu den unbedeutenden Formfehlern. Hat der Arzt die Verordnung als „gebührenfrei“ gekennzeichnet, darf der Apotheke nicht die Rechnung gekürzt werden, wenn sie die Zuzahlung nicht kassiert.

Die Apotheke darf von der Krankenkasse ebenfalls nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Sonderkennzeichen 02567024 im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder der Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels oder Reimportes nicht aufgedruckt wurde, sofern ein entsprechender handschriftlicher Vermerk vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall – handschriftliche Dokumentation fehlt, aber Sonderkennzeichen und Faktor sind aufgedruckt. Fehlt jedoch beides, kann die Krankenkasse retaxieren. Dann muss die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen entsprechenden Nachweis erbringen.

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