SVA-Rezepte richtig beliefern Nadine Tröbitscher, 24.03.2017 12:46 Uhr
Was müssen Apotheken beachten, wenn ein Rezept mit dem Zusatz „SVA“ eingelöst wird? Gelten Rabattverträge und Zuzahlungen wie für Versicherte deutscher Krankenkassen? Das Kürzel steht für Sozialversicherungsabkommen (SVA); hier ist der Leistungsanspruch für Personen mit zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht geregelt.
Für ausländische Personen, die in ihrem Heimatland versichert sind und in Deutschland leben, springt im Krankheitsfall eine deutsche Krankenkasse ein. Diese wird vorab gewählt; die Regelung gilt für Menschen aus der EU, den EWR-Staaten oder aus Ländern mit einem bilateralen Abkommen. Auf dem Rezept ist entsprechend der Kostenträger durch „/SVA“ ergänzt. Der Zusatz muss aufgedruckt sein, eine handschriftliche Ergänzung wird nicht akzeptiert. Die Patienten können in Besitz einer Versichertenkarte sein, auf deren Chip der Zusatz ergänzt und gespeichert ist.
Zur Verordnung wird das Muster 16 als Formular verwendet. Nicht nur der Kostenträger, sondern auch der Status ist besonders zu kennzeichnen: Personen mit „10007“ haben ihren Wohnsitz im Inland, sind jedoch im Ausland versichert. Man spricht von einer SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht. Alternativ können Rezepte für ausländische Versicherte pauschal mit der Ziffer „10008“ versehen sein.
Wird im Ersatzverfahren verordnet, kann die Versichertennummer entfallen. Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sind aber anzugeben.
Da die deutsche Krankenkasse für die ausländische eintritt und die Kosten erstattet, sind auch deren Rabattverträge zu beachten. Auch Heil- und Hilfsmittel, die genehmigungspflichtig sind, sind beim Kostenträger anzumelden. Auch hinsichtlich der gesetzlichen Zuzahlung sind die Patienten den Versicherten der deutschen Krankenkasse gleichgestellt.
Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, benötigen entweder eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung. Auch in diesem Fall kann der Arzt eine Verordnung nach Muster 16 ausstellen. Kostenträger ist auch hier die aushelfende deutsche Krankenkasse mit dem Zusatz „/SVA“ und der Nummer „10007“ im Statusfeld.
Patienten, deren Heimatland ein bilaterales Abkommen mit Deutschland hat, bekommen gegenüber Personen aus den ERW-Staaten nur abgespeckte Leistungen: Sie dürfen nur Behandlungen erhalten, die unaufschiebbar sind. Eine EHIC haben diese Patienten nicht. Die von ihnen gewählte Krankenkasse stellt ihnen einen Abrechnungsschein aus. Auf diesem sind die Einschränkungen im Leistungsspektrum vermerkt.