Dosierung, bedenkliche Stoffe, Preis

Retaxgefahr Rezeptur

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Berlin -

Vor einigen Jahren noch kam es bei Rezepturen fast nie zu Retaxierungen. Mit der Zeit teilten jedoch immer mehr Apotheken mit, dass sie auch bei Cremes, Zäpfchen & Co. Post von der Krankenkasse erhalten haben. Besondere Vorsicht gilt seit einiger Zeit bei Cannabis-Rezepturen. Die neue Anlage 10 hat die Taxierung von Blüten und Extrakten komplett verändert.

Auch Rezepturen werden von den Krankenkassen retaxiert. Wie bei Fertigarzneimitteln kann dies immer dann der Fall sein, wenn die Angaben auf dem Rezept fehlerhaft oder unvollständig sind. Doch die patientenindividuellen Herstellungen bergen noch weitere Retax-Gefahren.

Fehlende Dosierung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung schreibt vor, dass Verordnungen über Rezepturen mit einer Dosierung versehen sein müssen. Diese Dosierung muss dann von der/dem PTA auf das Primärgefäß übertragen werden. Alternativ muss ein Medikationsplan vorliegen. Die Art der Anwendung kann in der Praxis telefonisch erfragt und in der Apotheke handschriftlich auf der Verordnung ergänzt werden. Durch einen Hinweis wie „Nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt, …“ können Retaxierungen vermieden werden.

Übrigens: Die Ergänzung der fehlenden Gebrauchsanweisung bei Rezepturen durch die Apotheke gehört zu den sogenannten unbedeutenden Formfehlern. So bezeichnet man Fehler, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich beeinflussen.

Verordnungsfähigkeit und bedenkliche Stoffe

Apotheken müssen die Verordnungsfähigkeit von Rezepturen prüfen. Hier muss der Fokus auf zwei Punkten liegen: Zum einen muss der/die PTA prüfen, ob alle enthaltenen Stoffe in einer Rezeptur verarbeitet werden dürfen. Zu den bedenklichen Stoffen gehören beispielsweise Bufexamac (ehemals in Faktu akut enthalten), Naphthalin und Schöllkraut. Das Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet das Inverkehrbringen bedenklicher Stoffe oder Zubereitungen, die diese Verbindungen enthalten. Zum anderen sollte geprüft werden, ob der Wirkstoff zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann. Einige nicht-verschreibungspflichtige Arzneistoffe können auch für Erwachsene auf einem rosa Rezept verordnet werden – diese finden sich auf der OTC-Ausnahmeliste. Ist der Rezepteur sich nicht sicher, ob Urea, Hydrocortison & Co. für Personen über 18 Jahre abgerechnet werden können, lohnt sich ein Blick auf die Liste.

Zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit gehört aber auch die generelle Prüfung auf Plausibilität – werden die therapeutischen Mengen des Wirkstoffes unter- oder überschritten sollte Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin gehalten werden. Verwendet die Apotheke die falsche Ausgangsstoffqualität kann es zu Beanstandungen kommen. Dieser Umstand kommt beispielsweise bei Zinkoxid zum Tragen. In einigen Rezepturen ist die Verbindung als Hilfs- in anderen als Wirkstoff enthalten. Soll Zinkoxid als Wirkstoff eingesetzt werden, so muss der Stoff in „API-Qualität“ (Active Pharmaceutical Ingredient) vorliegen. Mit der erweiterten Datenübermittlung mittels Hash-Code können die Krankenkassen genau sehen, welche einzelnen Bestandteile die Apotheke eingearbeitet hat (Stoff, Hersteller, Gebindegröße).

Cannabis – immer neue Hürden bei der Abrechnung

Seitdem Cannabis-Rezepturen nach der Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet werden müssen, kommt es immer wieder zu Hürden bei der Preisbildung. Staffel- und Einkaufspreise müssen ebenso berücksichtigt werden, wie eine wirtschaftliche Abgabe. Bei der Taxierung muss die Apotheke beachten, um welchen Kostenträger es sich handelt. Bei GKV-Patient:innen wird nach Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Bei Privatpatient:innen, Selbstzahlern oder Berufsgenossenschaften erfolgt die Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV, sprich mit 90- oder 100-prozentigen Zuschlägen. Bis auf CBD-Rezepturen werden alle Cannabis-Rezepturen auf einem BtM-Rezept verordnet. Dieses ist sieben Tage gültig und muss für jede Blüte und jeden Extrakt eine Dosierungsangabe enthalten. Pro Rezept darf nur eine Rezeptur verordnet werden.

Des Weiteren sind zum 1. Juli 2021 weitere Änderungen eingetreten. Diesmal war die Technischen Anlage 1 betroffen. Durch das Inkrafttreten wurde das Aufdrucken des Hashwertes Pflicht. Zunächst wurde eine Friedenspflicht zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart, diese ist Ende 2021 ausgelaufen. Die Bildung des Hashwertes ist in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ geregelt.

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