Keine Jumbopackungen

Retaxfrage: Abgabe von mehreren N3 Packungen

, Uhr
Berlin -

Generell können auf einem Rezept bis zu drei verschiedene Fertigarzneimittel verordnet werden. Theoretisch wäre es also möglich, dass der Arzt/die Ärztin dreimal dasselbe Medikament in der größten Normgröße verordnet. Kann so ein Rezept retaxiert werden?

Grundsätzlich dürfen keine Jumbopackungen abgegeben werden. Unter diesem Begriff versteht man Packungen, deren Inhalt größer ist als die Messzahl, die für den jeweiligen Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe in der Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde. Zu finden ist diese Auflistung in der Anlage I zur Verwaltungsvorschrift der Packungsgrößenverordnung.

Alle anderen Packungen, die einer Normgröße entsprechen, dürfen abgegeben werden. Auch, wenn ein Rezept mehrere Stückzahlen einer N3-Packung enthält. Denn jede Verordnungszeile muss getrennt voneinander betrachtet werden. So heißt es in § 8 des Rahmenvertrages: „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Es besteht kein Verbot für den Arzt/die Ärztin, mit mehreren erstattungsfähigen Packungen den sogenannten Nmax-Bereich zu überschreiten. Dabei ist es egal, ob der Arzt/die Ärztin eine N3- und eine weitere N1-Packung eines identischen Medikamentes verordnet, oder drei N3-Packungen. Schöpft das pharmazeutische Personal Verdacht auf Missbrauch, so sollte natürlich nachgefragt werden. Können die Zweifel nicht allein durch das Kundengespräch ausgeräumt werden, so sollte der/die Apothekerin oder der/die PTA den Arzt/die Ärztin kontaktieren.

Einzige Ausnahme: Höchstmengen bei Betäubungsmitteln. Für einige BtM-Wirkstoffe sind in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) die jeweiligen maximalen Verordnungsmengen in Milligramm für 30 Tage angegeben. So beträgt die maximale Abgabemenge bei Buprenorphin beispielsweise 800 mg. Eine Überschreitung dieser Höchstmenge muss der Arzt/die Ärztin durch den Buchstaben „A“ kenntlich machen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Produktion wird eingestellt
Aus für Fumaderm
Engpasspauschale pro Zeile
Abgaberangfolge gilt auch bei Engpass
Podcast NUR MAL SO ZUM WISSEN
Übergangspapst gesucht!

APOTHEKE ADHOC Debatte