Der 18. Geburtstag wird von vielen sehnsüchtig erwartet. Endlich volljährig, endlich erwachsen. Doch mit dem magischen Datum kommt nicht nur die Freiheit, im Gegenteil, es kommen viele Pflichten auf die Volljährigen zu. Auch in der Apotheke kann es eine Überraschung geben.
Kinder unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Mit Erreichen der Volljährig fällt in der Apotheke die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises (AVP) an; jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro. Die Zuzahlung ist nie teuerer als das Arzneimittel selbst. Nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel muss gezahlt werden, sondern auch für Hilfsmittel – 10 Prozent pro Packung des AVP – jedoch maximal zehn Euro pro Monat, lautet die Zahlformel.
Was ist aber, wenn das Rezept vor dem 18. Geburtstag ausgestellt wurde, jedoch erst danach in der Apotheke vorgelegt wird? Die Antwort liefert § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, […] Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.“ Vom Datum der Rezeptausstellung ist keine Rede und spielt demzufolge keine Rolle.
Gleiches gilt für die Zuzahlungsbefreiung zum Jahreswechsel. Auch hier ist das Vorlagedatum entscheidend und nicht das Datum der Ausstellung.
Doch nicht für jedes Präparat wird die Zuzahlung fällig: Liegt der Verkaufspreis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, ist das Präparat von der Zuzahlung befreit. Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und ist der Betrag, den die Krankenkassen maximal für das Arzneimittel bezahlen. Von der Zuzahlung befreit ist außerdem, wer ein Rezept mit der zugehörigen Berufsgenossenschaft als Kostenträger einreicht.
Unterschiedliche Zuzahlungen sind aufgrund der Rabattverträge möglich, so können die Kosten der einzelnen Versicherten für ein- und dasselbe Medikament variieren. Für Rabattpräparate kann die Zuzahlung halbiert oder ganz aufgehoben werden. Man spricht von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung. Die Entscheidung obliegt alleine der Kasse.
Eine zusätzliche Änderung gibt es für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Mit dem 18. Geburtstag werden in der Regel auch keine rezeptfreien Medikament mehr erstattet – es sei denn, diese sind auf der OTC-Ausnahmeliste zu finden. Generell werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bis zum Alter vom zwölf Jahren von den Kassen übernommen. Weitere sechs Jahre übernehmen die Kassen die Kosten für Kinder mit Entwicklungsstörungen. Die nächste Änderung gibt es zum 20. Geburtstag, denn Krankenkassen übernehmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Kosten für Kontrazeptiva.
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