Prämien

Alle Jahre wieder: Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen

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Berlin -

Lebkuchen und Weihnachtsschmuck zieren die Regale, der Einzelhandel ist gerüstet. Im November stellt sich wieder die Frage des Weihnachtsgeldes. Wer hat Anspruch und wie ist die Regelung? Der Bundesrahmentarifvertrag hat in §18 Sonderzahlungen festgelegt, sie gelten für Adexa-Mitglieder und sind für Arbeitgeber verbindlich, die dem Arbeitgeberverband beigetreten sind.

Jeder Mitarbeiter, der länger als sechs Monate in einer Apotheke angestellt ist, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe beträgt 100 Prozent eines tariflichen Monatsverdienstes. Fanden Änderungen im Gehalt statt, ausgenommen Betriebszugehörigkeiten, wird der Jahresdurchschnitt für die Sonderzahlung herangezogen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Jahresprämien können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.

Die volle Höhe erhalten Mitarbeiter, die im Jahr der Auszahlung zwölf Monate in der Apotheke beschäftigt sind. Alle anderen bekommen ein Zwölftel des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat. Wann der Arbeitgeber die Sonderzahlung vornimmt, ist ihm überlassen, dennoch sollte der Betrag spätestens mit dem Novembergehalt überwiesen werden. Auch ein Splitten der Zahlung ist möglich.

Apothekeninhaber sind in jedem Jahr berechtigt, die Sonderzahlung bis auf 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Steuerbüro muss in diesem Fall entsprechende Zahlen zu Grunde legen. Zulässig ist die Kürzung nur, wenn der Apothekeninhaber diese mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit ankündigt. Wird ein Apothekenmitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der gekürzten Sonderzahlung betriebsbedingt entlassen, muss die Sonderzahlung in voller Höhe nachbezahlt werden.

Scheidet ein Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Sonderzahlung vor November aus dem Apothekenbetrieb aus, so ist die anteilige Leistung mit seinem letzten Gehalt zu zahlen. Betriebliches Weihnachtsgeld ist an alle Mitarbeiter, die dem Tarifvertrag angehören, zu zahlen. Unzulässig ist es, einzelnen Arbeitnehmern davon auszunehmen. Sonderzahlungen müssen laut Bundesrahmentarifvertrag nicht zurückgezahlt werden.

Ohne Tarifzugehörigkeit kann außerhalb der Tarifverträge im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung vereinbart werden. Diese kann jederzeit gekürzt oder eingestellt werden. Weihnachtsgeld kann so individuell geregelt werden und als Ansporn oder Belohnung für Betriebstreue genutzt werden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann im Vertrag zum Beispiel als 13. Monatsgehalt festgelegt werden. Die Zahlung kann aber auch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Mitarbeiter die Weihnachtsgeld erhalten haben und im kommenden Jahr die Apotheke verlassen, müssen auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag achten. Üblich ist eine Rückzahlung wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. März das Unternehmen verlässt. Wurden Zahlungen geleistet, die einen Monatsverdienst überschreiten, kann eine Rückzahlung eingefordert werden, wenn das Unternehmen vor dem 30. Juni verlassen wird.

Für das Bundesland Sachsen liegen derzeit keine Tarifvereinbarungen vor, da die sächsischen Arbeitgeber 1997 aus dem Arbeitgeberverband deutscher Apotheken (ADA) ausgetreten sind. Zahlten Apothekeninhaber in den vergangenen drei Jahren Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und gaben keinen Hinweis auf eine freiwillige Zahlung, so können die Apothekenmitarbeiter ab dem vierten Jahr auf die Zahlung bestehen.

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