ALBVVG: Akutversorgung oder Nichtverfügbarkeit? Nadine Tröbitscher, 31.08.2023 08:02 Uhr
Das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) hat die Corona-Sonderregeln abgelöst. Die Austauschregeln sind seit dem 1. August an Nichtverfügbarkeit gekoppelt. Somit ist nicht mehr die Akutversorgung auf der Verordnung zu dokumentieren. Anwendung können Faktor 5 und 6 dennoch finden.
War ein Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, konnten Apotheken gemäß den Corona-Sonderregeln die erleichterten Abgabemöglichkeiten nutzen, um ihre Patientinnen und Patienten zu versorgen. Dazu wurde das Sonderkennzeichen und Faktor „5“, wenn kein Rabattarzneimittel vorrätig war, oder Faktor „6“, wenn weder das Rabattarzneimittel noch einer der vier preisgünstigsten Importe vorrätig war, aufgedruckt werden. Ein Defektbeleg war nicht nötig, schließlich war der Austausch nicht an die Nichtverfügbarkeit gekoppelt.
Doch seit dem 1. August können die Sonderregeln nur noch Anwendung finden, wenn ein Medikament nicht verfügbar ist. „Das verordnete Arzneimittel stellt lediglich den Ausgangspunkt für die Auswahlregelung zur Bestimmung des abzugebenden Arzneimittels dar. Entscheidend ist aber die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels, das unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages von der Apotheke abgegeben wird.“
Nicht lieferbar: Faktor 2, 3 und 4
Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken von nur einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
In diesem Fall kann gegen ein verfügbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel getauscht werden. Außerdem dürfen Apotheken auch weiterhin ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für: die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl, die Packungsanzahl, die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Apotheken müssen den Austausch auf der Verordnung dokumentieren, und zwar unter Aufdruck der bekannten Sonder-PZN 02567024 sowie den entsprechenden Faktoren 2, 3 oder 4.
- Faktor 2: Nichtverfügbarkeit Rabattarzneimittel
- Faktor 3: 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstige Importe nicht lieferbar
- Faktor 4: Rabattarzneimittel und 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht lieferbar
Außerdem erhalten Apotheken für den Austausch einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer.
Akutversorgung: Faktor 5 und 6
Die Akutversorgung ist in der Apotheke dennoch möglich, und zwar dann, wenn es sich tatsächlich um eine Akutversorgung handelt, wie beispielsweise im Notdienst. Aber nicht mehr, wenn ein Austausch auf Grundlage der Vorgaben im ALBVVG stattfindet. Wird eine Akutversorgung vorgenommen, müssen begründender Vermerk, Datum, Unterschrift und vorzugsweise die Angabe der Uhrzeit gehören auf das Rezept gedruckt werden.