In der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese nun aktualisiert – vier Präparate sind weiterhin verordnungsfähig.
Medizinprodukte verfolgen keine pharmakologische Wirkung, sondern eine physikalische. Daher sind sie eigentlich von der Erstattung ausgeschlossen. Der G-BA ist jedoch berechtigt, eine Positivliste festzulegen – diese findet sich in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Die dort aufgenommenen Präparate sind immer nur für einen gewissen Zeitraum erstattungsfähig. Nun wurde die Liste aktualisiert. Folgende vier Produkte haben eine Verlängerung der Befristung erhalten:
Bei Macrogol kommt ein weiteres Problem hinzu – der Stoff findet sich nicht nur in der Anlage V, sondern auch in der OTC-Ausnahmeliste. Das liegt daran, dass Macrogol sowohl als Medizinprodukt, als auch als Arzneistoff zugelassen ist. In der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie heißt es zu Macrogol: „Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.“
In der Anlage V befinden sich aktuell folgende Macrogol-Präparate:
Die beiden Präparate von Ratiopharm sind aktuell noch gelistet. Die Befristung der Verordnungsfähigkeit endete jedoch für Macrogol-ratiopharm flüssig Orange und Macrogol-ratiopharm am 11. Juli.
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