Seit dem 1. August sind die über das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) vereinbarten erleichterten Austauschregeln im Falle der Nichtverfügbarkeit in Kraft. Dazu gehört auch die Abgabe von Teilmengen. Doch wie diese abgerechnet werden sollen und welche Sonder-PZN Anwendung findet, ist noch offen.
Die Abgabe von Teilmengen war bereits aufgrund der Corona-Sonderregeln möglich. Die Abrechnung war in § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO weiterhin geregelt. Festgelegt waren Sonder-PZN für die Erstabgabe einer Teilmenge sowie eine Sonder-PZN für weitere Auseinzelungen der gleichen Packung. Und auch der abrechendenbare Preis für die Abgabe weiterer Teilmengen war festgelegt. Doch die Regelungen sind zum, 31. Juli ausgelaufen. Eine Reglung der Abrechnung von Teilmengen wurde im ALBVVG nicht getroffen und auch die Technische Anlage sieht für den Fall keine Sonder-PZN vor.
In der Technischen Anlage 1 findet sich unter 4.11 Auseinzelung folgender Passus: „Im Falle einer Auseinzelung im Sinne des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V wird das Sonderkennzeichen 02567053 im Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘ und die berechnete Taxe im gleichnamigen Feld eingetragen. In dem Feld ‚Faktor‘ ist eine ‚1‘ anzugeben. Die PZN der Packung, aus der die Teilmenge entnommen wurde, wird im elektronischen Zusatzdatensatz angegeben.“
„Da sich § 4 der Umsetzungsvereinbarung auf Regularien aus der Sars-CoV-2-AMVV bezieht, läuft die Vorschrift nunmehr ins Leere“, bestätigt der DAV. „Eingeführt durch das ALBVVG für die Abgabe und Abrechnung von Teilmengen wurde eine Regelung in § 3 Absatz 5 AMPreisV. Inwieweit hierfür weiterhin Sonder-PZN zur Verwendung kommen und welche dies sind, dazu laufen derzeit noch Gespräche“, teilt ein DAV-Sprecher mit.
Änderungen gibt es auch in puncto Zuzahlung bei der Entnahme aus Teilmengen sowie beim Stückeln. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ Diese Reglung tritt aber erst am 1. Februar 2024 in Kraft.
Das abzugebende Arzneimittel muss also in einer angemessenen Frist nicht verfügbar sein. Dies muss die Apotheke dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind zwei Defektbelege nötig. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
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