Im Herbst gehen jedes Jahr wieder die ersten Bestellungen zur Grippeimpfstoffen in der Apotheke ein. Diese gehören zum Sprechstundenbedarf. Der Arzt ordert diesen meist einmal pro Quartal auf einem regulären Kassenrezept. Gut, wenn diese dann pünktlich vom Hersteller ausgeliefert werden und die Apotheke die Arztpraxen zeitnah versorgen kann. Um bei der Belieferung alles richtig zu machen und nebenbei das meiste an Honorar zu erhalten, müssen die Apotheken einige Punkte beachten.
Pro Impfdosis kann die Apotheke einen Euro Zuschlag abrechnen – mehr gibt es nicht. Darüber hinaus gibt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in §3 vor, dass höchstens 75 Euro je Verordnungszeile abrechnungsfähig sind. Insgesamt verfügt das SSB-Rezept genauso wie ein GKV-Rezept über drei Verordnungszeilen. Impfstoffe sind in Packungen zu zehn Stück erhältlich, sodass sich sieben Packungen pro Verordnungszeile ergeben. Drei Zeilen à 70 Impfstoffdosen, also 210 Impfstoffdosen, sind ohne Honorarverlust abgabefähig.
Die Empfehlungen sind je nach Bundesland unterschiedlich. So empfiehlt die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) eine Maximalverordnung von 70 Einzeldosen pro Rezept: „Pro Verordnungsblatt sollten bis zu maximal 70 Dosen bestellt werden, um eine zeitnahe und mengengerechte Belieferung zu ermöglichen“, heißt es auf der Internetseite. Anders in Brandenburg. Hier wird auf der Internetseite auf eine mögliche Verordnung von 210 Stück pro Rezept hingewiesen: „Pro Rezept können höchstens 210 Impfdosen verordnet werden, bei maximal 70 Impfdosen je Rezeptzeile.“
In einigen Bundesländern, so auch in Nordrhein-Westfalen, können die Arztpraxen die Grippeimpfstoffe produktneutral über die Apotheke bestellen. Die Bezeichnung auf dem Rezept lautet dann „Grippeimpfstoff quadrivalent mit oder ohne Kanüle 2020/2021“. In der Apotheke wird dann einer der drei preisgünstigsten tetravalenten Grippeimpfstoffe ausgewählt und beliefert. Auch eine SSB-Bestellung mit Produktnennung ist möglich. Dies kann bei Allergien, wie der Hühnereiweißallergie, wichtig werden.
Nur vollständig und korrekt ausgefüllte SSB-Rezepte können bedenkenlos beliefert werden. Die Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) müssen markiert sein. Diese Kennzeichnung gilt für alle Impfstoffe, die über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Die Angabe des Abrechnungsquartals ist nicht mehr nötig. Die Rezepte werden anhand des Ausstellungsdatums dem Quartal zugeordnet.
Aufgrund der Corona-Pandemie wird in dieser Saison mit einer erhöhten Impfbereitschaft gerechnet. Somit haben die Ärzte bereits im September mit dem Impfen begonnen und vielerorts versucht, Grippeimpfstoffe nachzuordern. Da mit einer Knappheit gerechnet wird, gibt es seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die dringende Empfehlung, „zunächst und verstärkt“ Risikogruppen und Gesundheitspersonal zu impfen. Laut Robert Koch Institut sollen vor allem Personen ab 60 Jahren, alle Schwangeren ab dem zweiten Trimenon und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens geimpft werden. Auch Angehörige von Gesundheitsberufen wird die Impfung empfohlen. Rund 20 Millionen Dosen Grippeimpfstoff haben die Ärzte über die Apotheken bisher bestellt, weitere sechs Millionen Dosen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als sogenannte „nationale Reserve“ beschafft.
Privatversicherte können aus den Kontingenten der Zehnerpackungen nicht geimpft werden, da diese ja von den Kassen bezahlt werden. Auseinzeln ist keine Lösung, denn Teilmengen dürfen nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung abgegeben werden. Außerdem trägt die Apotheke das finanzielle Risiko, auf den restlichen Impfdosen der Packung sitzen zu bleiben. In der Regel kommen Selbstzahler daher vor oder nach der Impfung mit einem eigenen Rezept in die Apotheke und nehmen den Impfstoff mit in die Praxis, wo er dann injiziert wird. Insbesondere zu Beginn der Auslieferungen können die Einzeldosen fehlen – so auch in diesem Jahr.
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