Rezeptabrechnung

Abrechnung nicht abgeholter Arzneimittel

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Berlin -

Nicht jedes in der Apotheke bestellte Arzneimittel wird auch von den Patienten abgeholt. Die Abholbretter platzen aus allen Nähten, werden sie nicht regelmäßig aufgeräumt und aussortiert. Wie verhält es sich jedoch mit Arzneimittelbestellungen auf Rezept? Dürfen Apotheken bei abgeschlossenem Kauf die Verordnung abrechnen?

Grundsätzlich gilt: In der Apotheke nicht abgeholte Arzneimittel und Verbandstoffe dürfen nicht der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. In den einzelnen Arzneimittellieferverträgen (ALV) sind jedoch Ausnahmen zulässig.

Laut ALV der AOK Baden-Württemberg dürfen nicht abgeholte Arzneimittel nur abgerechnet werden, wenn es sich um rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel handelt. Diese Präparate können in voller Höhe abgerechnet werden. Zudem gilt eine Ausnahme für „selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und die vom Lieferanten nicht zurückgenommen wurden“. Diese dürfen mit dem Einkaufspreis und nachgewiesenen Beschaffungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und um den anfallenden Apothekenabschlag erhöht, abgerechnet werden. Weitere Ausnahmen bedürfen vorab einer Genehmigung der Krankenkasse.

Darf unter den gegebenen Voraussetzungen das Rezept zur Abrechnung eingereicht werden, ist auf der Verordnung der Vermerk: „nicht abgeholt“ vorzunehmen.

Der ALV Bayern hat für Primärkassen die gleichen Vereinbarungen getroffen. Hier gilt als Abgabedatum der Tag, an dem der Vermerk aufgebracht wurde. Zulässig ist die Deklaration „nicht abgeholt“ wenn seit dem Ausstellungsdatum der Verordnung mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate vergangen sind.

Der Saarländische Apothekerverein schließt sich der Ausnahmeregelungen an, jedoch dürfen die Verordnungen „mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt werden“.

Die Abrechnung der abgeholten Verordnungen erfolgt monatlich, bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Rezept beliefert wurde. Wer seine Verordnungen in dieser Frist zur Abrechnung schickt, hat bei den Ersatzkassen keinen Abzug zu befürchten – Retaxationen aus anderem Grund ausgenommen.

Die Rechnung der Apotheken oder der beauftragten externen Abrechnungsstelle werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Ersatzkasse von dieser beglichen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Geldinstitut mit der Überweisung beauftragt wurde. Somit muss der Zahlungseingang nicht bis zum zehnten Tag auf dem Konto sein. Die Zahlung ist unter Vorbehalt, da später festgestellte Beanstandungen zulässig sind. Ersatzkassen haben für Retaxationen eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Belieferung erfolgte. Apotheken können nach Erhalt der Beanstandungen gegen die Taxdifferenzen innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen.

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