Leihgeräte sind als Serviceleistung aus den Apotheken kaum noch wegzudenken. Milchpumpen erweitern nicht nur den Service, sondern auch die Zielgruppe. Frischgebackene Eltern benötigen häufig eine Milchpumpe, um Stillprobleme zu beheben. Der Verleih ist nach ärztlicher Verordnung möglich, die Erstattung durch die Kostenträger variiert. Apotheken müssen sorgsam sein, um Retaxierungen zu verhindern.
Die Krankenkassen haben kein einheitliches Abrechnungssystem für Milchpumpen. Individuelle Vereinbarungen bezüglich Preis, Mietdauer und Genehmigung sind zu berücksichtigen. Apotheken müssen dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten sein und eine Präqualifizierung nachweisen können. Die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer ist in jedem Fall anzugeben, 1.35.01.103 wird etwa zur Abrechnung der Mietgebühr bei der Symphony-Milchpumpe von Medela auf das Rezept gedruckt.
Die Primärkassen legen eine maximale Mietdauer von sechs Monaten fest. Die Verordnung muss – wie bei Arzneimitteln normalerweise auch – innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung des Rezeptes eingelöst werden. Der Mietpreis darf den Verkaufspreis des Gerätes nicht überschreiten. Für die AOK gilt: Im Vorhinein ist eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Der Mietpreis beträgt für die ersten 14 Tage 25,64 Euro, ab dem 15. Tag können 1,54 Euro pro Tag in Rechnung gestellt werden.
Das Zubehörset ist bei der Erstversorgung, wenn es auf der Verordnung steht, abzurechnen. Ein Doppelpumpset ist nur nach Genehmigung und bei einer Mehrlingsgeburt zulässig. Kunden können über eine Aufzahlung das Set mit je zwei Flaschen und Ansaugern bekommen. Zur Abrechnung mit der Kasse dient folgende Rechenhilfe: Apothekeneinkaufspreis (AEK) + 12,5 Prozent + Mehrwertsteuer.
Die Versorgungsanzeige muss formell vollständig sein. Das Dokument muss enthalten: Name, Vorname, Adresse, KV-Nummer des Versicherten. Der Artikel muss mit Menge, genauer Bezeichnung und Hilfsmittelpositionsnummer angegeben sein. Der Versorgungszeitraum sowie die IK-Nummer der Apotheke müssen vermerkt sein. Gesetzliche Zuzahlung, Nettopreis, Mehrwertsteuer und Bruttopreis sind ebenfalls nötig. Ist auf dem Rezept keine Mietdauer angegeben, können 14 Tage abgerechnet werden.
Ersatzkassen wie zum Beispiel Barmer und Techniker Krankenkasse erstatten pro Miettag 1,64 Euro und für ein Einzelpumpset 23,09 Euro. Eine Versorgungsanzeige ist notwendig, wenn die Mietdauer 16 Wochen überschreitet. Dann muss zusätzlich der Arzt die Notwendigkeit begründen.
Zum Verleih der Milchpumpe ist ein Mietvertrag nötig, alles sollte genau festgehalten werden. Die interne Nummer der Milchpumpe sollte vermerkt werden, um eine Statistik in der Apotheke führen zu können. So behält man den Überblick, welche Geräte gerade im Umlauf sind. Neben den Daten des Mieters sollte auch angegeben sein, zu welchen Konditionen vermietet wird und ob eine Verordnung vorlag oder nicht.
Der Mieter sollte darüber informiert werden, dass Kosten auf ihn zukommen, wenn er die Pumpe verspätet zurückbringt oder kein neues Rezept vorlegen kann. Auch das Zubehör sollte vermerkt werden. Welches Pumpenset wurde abgegeben? Hat der Mieter bezahlt oder reicht er eine Verordnung nach? Ist der Flaschenhalter bei der Vermietung enthalten?
Apotheken verleihen Milchpumpen meist gegen eine Kaution, diese variiert und sollte im Vertrag ebenfalls festgehalten werden. Das Rückgabedatum sollte notiert werden, so weiß der Mieter, wann er ein Rezept zu Verlängerung nachreichen muss oder die weitere Mietgebühr selbst bezahlen muss. Apotheken überprüfen vor jedem Verleih die Pumpen bezüglich ihrer Pumpleistung und reinigen die Geräte. Ein Prüfsiegel bestätigt den Vorgang.
Apotheken können die Milchpumpen beim Hersteller kaufen oder leihen. Pro Monat werden 18 Euro fällig. In Deutschland gibt es derzeit ein Netz von mehr als 8000 Apotheken, die als Mietstationen insgesamt 40.000 Pumpen für stillende Mütter bereitstellen. Für den Milchpumpen-Hersteller Medela ist die Apotheke als Mietstation ein wichtiges Standbein.
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