Abgabehinweise für Verbandmittel APOTHEKE ADHOC, 31.07.2020 12:18 Uhr
Verbandmittel sind keine Arzneimittel, keine Hilfsmittel und keine Pflegehilfsmittel. Dennoch dürfen die Produkte zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Die Produktgruppe gehört zu den CE-geprüften Medizinprodukten. GKV-Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Pflaster, Binde & Co. – Verbandmittel unterliegen nicht der Substitution und auch nicht der Importquote.
Je nachdem, wie häufig Verbandmittel in der Apotheke abgegeben werden, stehen Apotheker und PTA vor der Frage: Was darf eigentlich abgegeben werden? Werden exotischere Materialien benötigt, so stellt allein der Bestellprozess häufig eine Hürde dar. Generell gilt jedoch: Auch wenn Verbandmittel weder Arznei- noch Hilfsmittel sind, sind sie verschreibungsfähig. Die zu leistende Zuzahlung seitens des Patienten gleicht der einer Arzneimittelverordnung (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro).
§ 31 Abs. 1 SGB V.: „Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“
Auch bei Verbandmaterialien auf Wirtschaftlichkeit achten
Verordnet der Arzt ein Verbandmittel, so wählt er dieses unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit aus. Das bedeutet, die Verordnung muss zweckmäßig und wirtschaftlich sein, denn Verbandstoffe belasten auch das Budget des Arztes.
Aut-idem findet keine Anwendung
Die Produkte unterliegen nicht der Importquote und sind von der Substitution ausgeschlossen. Die Aut-idem Regelung nach § 73 SGBV gilt für Verbandmittel nicht, da die Produkte keine Arzneimittel sind. Außerdem gibt es für Verbandmittel keine Festbeträge und eine generische Verordnung ist nicht möglich.
Achtung bei Mischverordnungen
Verbandmittel, also Medizinprodukte, werden oftmals zur Anwendung von Hilfsmitteln benötigt – es liegt nahe, dass der Arzt beides auf einem Rezept verordnet. Eine Belieferung von solchen Mischverordnungen ist allerdings nicht möglich. Für die GKV gilt: Hilfsmittel sind auf einem gesonderten Rezeptblatt, ebenfalls Muster 16, getrennt von Arznei- und Verbandmitteln zu verordnen. Für die korrekte Abrechnung muss das vorgesehene Statusfeld mit der Ziffer 7 gekennzeichnet werden. Der Grund: Hilfsmittel sind nicht budgetiert. Durch die getrennte Verordnung soll vermieden werden, dass Hilfsmittel versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hineingerechnet werden. Ein Beispiel aus der Praxis: Neben zehn Urinbeuteln sind passende Kompressen auf einer Rezeptvorlage verordnet. Auch, wenn beides für einen Vorgang am Patienten benötigt wird, so kann das Rezept nicht durch die Apotheke beliefert werden. Ein zusätzliches Rezept ist anzufordern.
Verbandmittel können unter anderem folgende Aufgaben erfüllen: Blutungen stillen, Exsudate aufsaugen, Wunden reinigen, vor äußeren Einflüssen schützen, Granulation fördern, heilungsförderndes Mikroklima schaffen, bewahren oder wiederherstellen, Körperteile stützen, verbinden, umhüllen, komprimieren, Arzneimittel applizieren, Schmerzen verhindern oder lindern. Als Beispiele für Verbandmittel gelten: Produkte für die moderne Wundversorgung wie beispielsweise Hydrogele oder Hydrokolloide, aber auch Alginate, Schäume, Wundauflagen mit Beschichtung (Silber) und aktive Wundauflagen. Auch Verbandwatte, Kompressen, Tamponaden, Fixierbinden und -pflaster, Wundpflaster, Kompressions-, Stütz-, Entlastungs- und Steifverbände, Gipsverbände sowie Zinkleimbinden können zu Lasten der GKV als Verbandmittel verordnet werden.
Sind Antiseptika bei der Abgabe von Verbandmitteln verordnungsfähig?
Generell gilt: Antiseptika sind nur verordnungsfähig, wenn sie als Arzneimittel zugelassen sind. Sie können dann gemeinsam mit einem Verbandstoff auf einer Muster-16-Vorlage rezeptiert werden. Zu Lasten der GKV können Desinfektionsmittel wie Octenisept in folgenden Fällen abgegeben werden:
- Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Entwicklungsstörungen
- Für Erwachsene können nur in Ausnahmefällen
- zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen
- für Patienten mit Katheterisierung
- Jod-Verbindungen für Patienten mit Ulcera und Dekubitalgeschwüren