Abgabehilfe

Import: FER = ILO

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Berlin -

Original oder Reimport? Eine Frage, die bei der Abgabe von Arzneimitteln immer wieder für Unsicherheiten sorgen kann. Apotheken sind auf ihre Software angewiesen, um das rabattierte Produkt zu finden. Eine Hürde kann dabei die Darreichungsform sein.

Kann eine Fertigspritze gegen eine Injektionslösung ausgetauscht werden? Oder muss sie es sogar? Bei der Abgabe von Import oder Original regelt der Rahmenvertrag § 5 Absatz 2 das Importarzneimittel, Arzneimittel sind, „die mit dem Bezugsarzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, sowie in der Darreichungsform therapeutisch vergleichbar sind (Re- und Parallelimporte)“.

Anders als bei Original und Generikum gilt hier nicht die Aut-idem-Regelung, also der Austausch gegen ein Arzneimittel mit identischer oder vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als austauschbare festgelegte Darreichungsform. Hierzu heißt es: „In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.“ Die Regelungen der Austauschbarkeit hat der G-BA in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie festgehalten.

Die Apothekensoftware muss also nicht nur die Regelung nach aut-idem sondern auch der Importe abfragen. Erst dann werden alle rabattierten Arzneimittel angezeigt. Aus der Liste wird dann das entsprechende abzugebende Präparat ausgewählt und entsprechend beliefert. Die Darreichungsform ist dabei irrelevant – Fertigspritzen können gegen Injektionslösung ausgetauscht werden.

Import und Original gelten als gleich und somit austauschbar – aut-idem ist außer Kraft. Liegt also eine Verordnung über ein Originalarzneimittel vor, ist es unerheblich, ob das Kreuz gesetzt ist oder nicht – denn grundsätzlich verhindert es den Austausch zwischen Original und Reimport nicht. Nur der Rabattvertrag hat immer Vorrang. Das verordnete Original darf abgegeben werden, wenn ein entsprechender Rabattvertrag vorliegt. Umgekehrt verhält es sich genauso. Die Apotheke muss also in beiden Fällen das Aut-idem-Kreuz missachten, sonst läuft sie Gefahr, auf Null retaxiert zu werden. Freie Auswahl hat der Apothekenmitarbeiter nur, wenn für Original und Reimport ein Rabattvertrag vorliegt.

Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Arzt eine ausdrückliche Arzneimittelverordnung vornimmt und den genauen Produktnamen und/oder die Pharmazentralnummer angibt und zusätzlich vermerkt, dass „aus medizinisch-therapeutischen Gründen“ kein Austausch erfolgen darf.

Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. Verwirrung hatte es nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz 2014 gegeben. Hier verlor die Krankenkasse den Prozess gegen eine retaxierte Apotheke. Demnach musste die Apotheke den Rabattvertrag nicht bedienen, das Aut-idem-Kreuz hatte aus Sicht der Richter Vorrang. Um gleichartigen Fällen vorzubeugen, hatte der VDEK seinen Liefervertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) angepasst. Zwischenzeitlich haben auch der GKV-Spitzenverband und der DAV im Rahmenvertrag eine entsprechende Regelung getroffen.

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