Technische Anlage 7

Ab November: Neue Regeln für das E-Rezept Nadine Tröbitscher, 16.10.2024 14:52 Uhr

Für die Abrechnung von E-Rezepten gelten bei Teilmengen und Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste neue Vorgaben. Foto: IMAGO / Horst Galuschka
Berlin - 

Für das E-Rezept gelten neue Vorgaben für die Abrechnung von Teilmengen, die Abgabe von Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste und die erweiterten Abgaberegeln im Fall eines Lieferengpasses. Dazu ist ein Update der Apothekensoftware nötig. Dieses wird jedoch frühestens ab November zur Verfügung stehen. Die Technische Anlage 7 wurde entsprechend angepasst. Es gilt eine Übergangsfrist bis April nächsten Jahres.

Die Abgabe von Teilmengen war während der Pandemie über die Sonderregelungen eine unbürokratische Lösung. Die Abgabe von Teilmengen ist gestattet, aber nicht verpflichtend für die Apotheke, denn sie trägt das wirtschaftliche Risiko. In diesem Fall liegt kein Kontrahierungszwang vor.

Seitdem die Ausnahmeregelung im Lieferengpassgesetz verankert ist, gab es verschiedene Unklarheiten bei der Abrechnung und Dokumentation. Apotheken sollen bislang den Vermerk „TMA“ im Freitext aufbringen und über die Sonder-PZN 02567024 mit dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4 die Abgabe einer Teilmenge begründen. Das Vorgehen wurde überarbeitet. DAV und GKV-Spitzenverband haben neue Umsetzungsregeln für das E-Rezept festgelegt.

Teilmenge = Zusatzattribut Gruppe 16

Wird eine Teilmenge im Fall eines Lieferengpasses abgegeben, wird dies über das neue Zusatzattribut Gruppe 16 dokumentiert. Anzugeben ist die PZN der Spenderpackung. Eine eigene Abrechnungszeile mit der PZN der Spenderpackung wird nicht erzeugt, sondern eine Zeile mit der PZN der verordneten Packungsgröße des abgegebenen Produktes eingetragen. Kurzum: Es wird die PZN des Arzneimittels eingetragen, das auch abgerechnet wird. Werden keine weiteren Anpassungen vorgenommen, ist keine Rezeptänderung anzugeben.

Ein Beispiel: Verordnet ist das Arzneimittel A zu 10 Tabletten. Lieferbar ist jedoch kein Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße, nur das Arzneimittel B zu 20 Tabletten, aus der die Teilmenge entnommen wird. Taxiert wird die entnommene Menge – abgerechnet wird die PZN von Arzneimittel B zu 10 Tabletten.

Im Abgabedatensatz müssen somit die PZN, die Chargenbezeichnung der 20er Spenderpackung sowie der Verkaufspreis der 10er Packung mit der zugehörigen PZN enthalten sein. Zusätzlich muss das Zusatzattribut Gruppe 16 gesetzt und die PZN der 20er Spenderpackung dokumentiert werden. Außerdem kann die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden.

Achtung, die Vorgaben gelten nur für E-Rezepte. Für Papierrezepte behalten die aktuellen Vorgaben ihre Gültigkeit: Sonderkennzeichen plus Faktor plus Kürzel „TMA“.

Abweichungen von Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke

Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke. Um dies auf der elektronischen Verordnung kenntlich zu machen, kommt künftig der neue Schlüssel 13 zum Einsatz. Apotheken können außerdem die Lieferengpasspauschale abrechnen.

Die Abgabe von Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste – Kinderarzneimittel – wird der neue Schlüssel 14 verwendet.

Kommen Schüssel 13 und 14 zum Einsatz, ist keine zusätzliche Dokumentation nötig. Auch eine Dosierungsänderung, die allein durch den Lieferengpass begründet ist, muss nicht dokumentiert werden. Das Sonderkennzeichen und den zugehörigen Faktor für die Nichtverfügbarkeit sowie die qualifizierte elektronische Signatur sollten jedoch nicht vergessen werden.

Übergangsfrist bis April 2025

Die neuen Vorgaben müssen von den Softwarehäusern noch umgesetzt werden. Dazu wurde ein Übergangszeitraum vereinbart. Ein Update wird frühestens ab dem 1. November eingespielt. Dabei gilt ein Übergangszeitraum bis spätestens 15. April 2025. Sobald das Update installiert ist, sind die neuen Vorgaben verpflichtend.