Die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten ist ab 1. Januar nicht mehr gültig. Nachdem die Übergangsregelung bei Klinikärzten bereits im März gestrichen wurde, läuft sie nun auch bei Reha-Einrichtungen aus.
Bei BtM- und T-Rezepten muss im Feld „Arzt-Nr.“ die lebenslange Arztnummer oder Krankenhausarztnummer aufgedruckt werden. Weil Klinikärzte eine solche Nummer nicht besaßen, wurde auf dem Entlassrezept als Übergangslösung die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode eingesetzt und die Übergangsfrist immer wieder verlängert. Nachdem die Regelung für Krankenhausärzte bereits im März weggefallen ist, läuft sie nun auch für Mediziner in Reha-Kliniken aus.
„Diese Frist endet am 31. Dezember und wird nicht verlängert“, teilen die Landesapothekerverbände mit. Somit gilt ab dem 1. Januar für die Ausstellung von Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrages, dass die Verwendung einer Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei diesen Verordnungen nicht mehr zulässig ist.
Eine Prüfpflicht besteht zwar nicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen – aber eben nicht mehr in Form der Pseudoarztnummer.
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